Die zu allgemeine Einwilligung ("Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen") hielt der vzbv im Hinblick auf die weitreichende Nutzung der personenbezogenen Daten für nicht rechtskonform. Darin enthalten war auch das Recht von Google "möglicherweise" gerätespezifische Informationen bzw Standortdaten zu erfassen und "unter Umständen" eine Verknüpfung der Daten aus unterschiedlichen Diensten vorzunehmen. Der genaue Umfang der Einwilligung war daher unklar. Außerdem konnte Google personenbezogene Daten erfassen, auswerten und weiterarbeiten, dies alles jedoch ohne aktives Einverständnis des Konsumenten.
12 Klauseln schränkten die Rechte der Konsumenten unzulässig ein, da sich Google unter anderem eine Überprüfung, Änderung und Löschung der Nutzerdaten, sowie eine Entfernung von installierten Anwendungen auf Geräten und sogar eine komplette Einstellung von Diensten vorbehalten hatte. Eine Information darüber sollte nur, wenn es "vernünftigerweise möglich" sei, erfolgen.
Nutzungsbedingungen konnten außerdem ohne Einverständniserklärung des Konsumenten einseitig geändert werden.
Aus Sicht des vzbv sowie auch des Landgerichts Berlin war dies unangemessen benachteiligend und somit rechtswidrig.
Google will gegen das Urteil Berufung einlegen, das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 19.11.2013).
Landgericht Berlin vom 19.11.2013 - 15 O 402/12