"Gratis-Angebote", die sich im Kleingedruckten als entgeltliche Leistungen heraustelllen sind irreführende Werbung; der VKI geht dagegen mit Verbandsklagen vor.
Betroffene haben - nach dem Fernabsatzgesetz - idR ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen. Die Frist beginnt mit Warenlieferung; bei Dienstleistungen aber mit Vertragsabschluß. Wenn über dieses Rücktrittsrecht nicht ausreichend belehrt wird, dann verlängert es sich auf 3 Monate.
Überdies kann man einen Vertrag, den man vermeintlich als unentgeltliche Leistung geschlossen hat und der sich als entgeltlich herausstellt - sprich, wenn man in Irrtum geführt worden ist - binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss anfechten.
Bei Minderjährigen ist zu prüfen, ob diese sich - wäre der Vertrag wirksam - überhaupt wirksam haben verpflichten können, oder ob es einer Zustimmung der Eltern bedurft hätte.
Diese Unternehmen gehen mit Mahnung und Anwaltsdrohungen ans Geldeintreiben; es ist aber unsere Erfahrung, dass dann - wenn man (mit guten Gründen - siehe oben) - nicht zahlt, keine Klage folgt.
Nähere Tipps und auch Musterbriefe zum Thema siehe Link auf Europakonsument.