Die nun vom OGH zu beurteilenden Klauseln betrafen besondere Kündigungsmöglichkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung (kurz GBV), Gestaltungs- bzw. Änderungsmöglichkeiten des Mieters am Nutzungsobjekt, die Bedeutung der Herstellungsabrechung für die Änderung des Entgelts und die Frage, wer die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages zu tragen hat, die an das Finanzamt abzuführen sind.
In seiner Entscheidung stellte der OGH einmal mehr klar, welche Anforderungen § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) an die Ausgestaltung von Vertragsbestimmungen stellt: Klauseln müssen - selbst wenn es um komplexe Zusammenhänge geht - klar und verständlich formuliert werden. Außerdem müssen sie den Einzelgeboten der Bestimmtheit, der Differenzierung, der Richtigkeit und der Vollständigkeit genügen. Zudem müssen VerbraucherInnen auf bestimmte Rechtsfolgen hingewiesen werden.
Wenn eine Vertragsbestimmung diesen Anforderungen nicht genügen kann, ist sie intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Mit dieser Begründung hat der OGH nun den Großteil der zuletzt noch strittigen Klauseln gekippt.
OGH 20.07.2017, 5 Ob 217/16x
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Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien