Im Auftrag des Sozialministeriums hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erfolgreich gegen die T-1 Parkraumüberwachung GmbH (T-1 GmbH) geklagt. Das Unternehmen hatte im Auftrag von Liegenschaftseigentümern Mahnschreiben verschickt und darin Beträge zwischen 120 und 195 Euro als Kostenersatz für angebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Besitzstörungen gefordert. Das Handelsgericht (HG) Wien bestätigte nun: Diese Forderungen sind unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Weiterer Erfolg gegen „Besitzstörungsabzocke“
VKI erwirkt Urteil gegen T-1 Parkraumüberwachung GmbH.
Mehrere Erfolge vor Gericht
Neben den laufenden Bestrebungen des Gesetzgebers, dem zunehmend verbreiteten und lukrativen Geschäftsmodell des professionellen Abmahnwesens bei geringfügigen Besitzstörungen einen Riegel vorzuschieben, konnten der VKI, der ÖAMTC und die Arbeiterkammer bereits mehrfach gerichtliche Erfolge erzielen. Trotz verschiedenster Umgehungsversuche versuchen manche Anbieter weiterhin, dieses Geschäftsmodell aufrechtzuerhalten.
Nicht zulässig
Die bisherigen Urteile sprechen jedoch eine klare Sprache: Unternehmen, die im Namen Dritter Besitzstörungsansprüche geltend machen, verstoßen gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt. Auch die Geltendmachung eigener Ansprüche, etwa für Aufwandersatz, ist nicht zulässig, da solche Forderungen nicht gegenüber den Besitzstörern, sondern allenfalls gegenüber den Besitzgestörten bzw. Auftraggebern bestehen. Und selbst diese können nur in sehr eingeschränktem Umfang – etwa für eine Halterabfrage – Kosten ersetzt verlangen. Überwachungskosten oder pauschale Bearbeitungsgebühren sind davon nicht gedeckt.
Keine überzogenen Kosten
Das HG Wien bestätigte in seinem aktuellen Urteil gegen die T-1 GmbH diese Grundsätze erneut: Weder ist das Unternehmen berechtigt, im Namen der Grundstückseigentümer Forderungen zu erheben, noch darf es selbst überhöhte Beträge geltend machen, die über tatsächlich verursachte Kosten hinausgehen.
Bauer: "Ein weiterer wichtiger Erfolg"
„Die sogenannte „Besitzstörungsabzocke“ beschäftigt uns seit Jahren. Das aktuelle Urteil ist ein weiterer wichtiger Erfolg und zeigt deutlich, dass viele dieser Forderungen rechtlich nicht haltbar sind“, betont Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI.
