Zwischen 2 Privaten kommt die Verbrauchsgüter-Richtlinie, die dem österreichischen Gewährleistungsrecht in der aktuellen Fassung zu Grunde liegt, nicht zur Anwendung. Die Regelungen der Verbrauchsgüter-Richtlinie sind unabdingbar, können also nicht durch Vertragsvereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das gleiche gilt für die österreichischen Regelungen der Gewährleistung bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Laut EuGH kommt auch auf einen Fall, bei dem der Vermittler, der für Rechnung einer Privatperson handelt, ein Gewerbetreibende ist und der Käufer ein Verbraucher die Verbrauchsgüter-Richtlinie zur Anwendung, wenn der Vermittler dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist. Dies hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
EuGH 9.11.2016, C-149/15 (Wathelet)
Wer ist Verkäufer bei Verbrauchsgüterkauf?
Dem EuGH wurde ein Fall vorgelegt, in dem es darum ging, ob auf einen Kaufvertrag, bei dem der Verbraucher nicht wusste, dass sein Gegenüber (ein Unternehmer) gar nicht der Vertragspartner war, sondern nur Vermittler, und dass der eigentliche Verkäufer eine Privatperson war, die Verbrauchsgüter-Richtlinie anwendbar ist.
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Urteil: Wer ist Verkäufer bei Verbrauchsgüterkauf? - 13.11.2016
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3766