Zum Inhalt

Werbeschmäh "Raucherentwöhnungsdrink"

VKI bekämpft erfolgreich irreführende Werbung für "Wellnessgetränk".

Einer steirischen Firma untersagte das OLG Graz nun die irreführende Werbung für ein "Wellnessgetränk" namens "Change your Life" mit dem Slogan "Trink es und gewöhn dir das Rauchen ab". Einen wissenschaftlicher Nachweis für die angeblich raucherentwöhnende Wirkung konnte die Firma allerdings nicht erbringen. Deshalb gab das Berufungsgericht dem VKI - der im Auftrag des BMSG geklagt hatte- auch in zweiter Instanz Recht und untersagte die irreführenden Angaben, die "gerade entwöhnungswillige Raucher, die meist unter großem Leidensdruck und nach vielen fehlgeschlagenen Versuchen bereitwillig nach jedem Mittel greifen, das einen entwöhnungsunterstützenden Effekt behauptet", beeinflussen können.

OLG Graz vom 14.4.2005 6 R 258/04i

LG ZRS Graz vom 30.9.2004, 10 Cg 51/03s

Klagevertreter:

Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwälte in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

„Energiekostenpauschale“ bei clever fit unzulässig

„Energiekostenpauschale“ bei clever fit unzulässig

Zahlreiche „clever fit“-Fitnesstudios wollten mit 1.10.2022 eine „Energiekostenpauschale“ einheben. Der VKI sah dafür keine Rechtsgrundlage und brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Die Beklagte MCDC Fitness Holding GmbH (MCDC) ließ sich auf das Verfahren nicht ein. Es erging daher ein Versäumungsurteil, das „clever fit“ die Grundlage für die Verrechnung der „Energiekostenpauschale“ entzieht. Das Urteil ist rechtskräftig. Sollten Verbraucher:innen die „Energiekostenpauschale“ bezahlt haben, dann können sie diese zurückfordern.

Angabe der Vitamine im Zutatenverzeichnis

Das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, dem ein Vitamin zugesetzt wurde, muss über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten.

EuGH zur Nährwertangabe auf Müsli

Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Lebensmittelverpackung dürfen sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen (hier 40 g Müsli mit 60 ml Milch mit Fettgehalt von 1,5%). Nur bei Lebensmittel, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist, dürfen sich die Informationen auf das zubereitete Produkt beziehen.

Keine Warnpflicht bei Müsliriegel

Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.

Verarbeitung eines Fotos "zu Verwaltungszwecken" intransparent

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang