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Werbung irreführend - weil unvollständig

Werbung für "billigstes Breitbandinternet" ist unvollständig und irreführend, wenn nur über aktivierten Festnetzanschluss nutzbar und darauf nicht hingewiesen wird.

Bewertet man, ob eine Werbung zur Irreführung geeignet ist, ist dabei ist auf jenen Grad der Aufmerksamkeit abzustellen, den ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher in der konkreten Situation aufwenden wird.

Dieser Aufmerksamkeitsgrad wird um so höher sein, je gravierender die aufgrund der Werbung zu treffende Entscheidung ist. Dabei wird
insbesondere die mit der Entscheidung verbundene finanzielle Belastung (Kaufpreis, Entgelt), aber auch die Dauer der damit
eingegangenen Bindung und die Bedeutung der Ware oder Dienstleistung für den Abnehmer zu berücksichtigen sein.

Der Internetprovider warb unter Angabe eines bestimmten monatlichen Entgelts für "Österreichs billigstes Breitbandinternet für Unternehmen". Allerdings verschwieg die Werbung, dass dieses Angebot nur über einen aktivierten Festnetzanschluss genutzt werden kann, für den weitere Kosten anfallen. Vergleichbare Angebote von Mitbewerbern kommen zwar isoliert betrachtet teurer, allerdings erspart man sich dafür das Festnetz-Grundentgelt.

Auch faktisch könne angesichts der Möglichkeiten von Mobil- und Internettelefonie nicht mehr angenommen werden, dass ohnehin jedes Unternehmen über einen aktiven Festnetzanschluss verfügt. Damit handle es sich bei der Notwendigkeit eines solchen Anschlusses um ein wesentliches Element bei der Entscheidung zwischen ansonsten vergleichbaren Angeboten.

Das als irreführende Unvollständigkeit der Werbung (RIS-Justiz RS0078615;zuletzt etwa 4 Ob 164/05d) anzusehen ist auch dann vertretbar, wenn auf die durchschnittliche Aufmerksamkeit eines verständigen Verbrauchers (hier: Kleinunternehmers) und nicht nur auf ein "flüchtiges Betrachten" abgestellt wird.

Aus diesem Grund entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Werbung ohne Hinweis auf die Zusatzkosten zur Irreführung von Interessenten geeignet ist und daher gegen § 2 UWG verstößt

OGH 23. 5. 2006, 4 Ob 58/06t

Volltext im RIS:
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=jus&db=JUST&t=doc4.tmpl&s=(4Ob58/06t)

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