Es stelllt eine aggressive Geschäftspraktik dar, Mitteilungshefte, die Werbung enthalten, an Volksschulen zu verteilen bzw verteilen zu lassen.
Das Erstgericht hatte der Klage des VKI zwar auch stattgegeben, aber insofern eingeschränkt, als es auf den nennenswerten Umfang der Werbung in den Heften abstellte - immerhin 17 von 56 Seiten. Werbung in Schulheften per se hatte es aber für zulässig erachtet.
Das OLG Wien argumentierte da schon strenger, dass Werbung als solche erkennbar sein muss, und zwar für die angesprochene Zielgruppe Volksschulkinder. Das durchschnittliche Volksschulkind würde jedoch das in Rede stehende Mitteilungsheft nicht von vornherein als reines Werbemittel erkennen, sondern es primär als ein für Schulzwecke gedachtes Schulutensil halten, umso mehr, als die Hefte durch das Schulpersonal verteilt wurden. Die Kinder werden solchermaßen als Kaufmotivatoren für die Eltern eingesetzt, was nicht per se unzulässig ist, weil von Eltern üblicherweise erwartet wird, dass sie "nein" sagen können. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kinder - wie hier - ihrerseits unzulässigerweise beeinflusst werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 29.10.2014, 1 R 134/14d
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle