Nach einer Klausel konnte die Bank die Leistungen des Kunden und ihre eigene Leistungen im Wege einer Erklärungsfiktion ändern. Dh sie teilt dem Kunden die Änderung mit; diese wird wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb zweier Monate widerspricht. Es wird also in seinem Schweigen eine Zustimmung fingiert. Da die Klausel völlig schrankenlos solche Änderungen zulässt, wird der Kunde dadurch gröblich benachteiligt.
Die zweite Klausel sah vor, dass ein solches Vorgehen der Bank auch im Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), dh zB bei einem Girokonto, möglich ist. Die Bank kann nach der Klausel auch etwa neue Entgelte einführen; auch eine Leistungsänderung der Bank soll uneingeschränkt möglich sein. Auch diese Klausel ist für den Kunden gröblich benachteiligend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 25.2.2015)
HG Wien 24.2.2015, 19 Cg 88/14h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien