Zum Inhalt

Wieder unzulässige Erklärungsfiktion bei einer Bank

Ein Unternehmer darf nicht uneingeschränkt seine Leistungsverpflichtung und die Entgelte der Kunden ändern, auch nicht im Wege einer fingierten Zustimmung des Kunden durch Schweigen.

Nach einer Klausel konnte die Bank die Leistungen des Kunden und ihre eigene Leistungen im Wege einer Erklärungsfiktion ändern. Dh sie teilt dem Kunden die Änderung mit; diese wird wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb zweier Monate widerspricht. Es wird also in seinem Schweigen eine Zustimmung fingiert. Da die Klausel völlig schrankenlos solche Änderungen zulässt, wird der Kunde dadurch gröblich benachteiligt.

Die zweite Klausel sah vor, dass ein solches Vorgehen der Bank auch im Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), dh zB bei einem Girokonto, möglich ist. Die Bank kann nach der Klausel auch etwa neue Entgelte einführen; auch eine Leistungsänderung der Bank soll uneingeschränkt möglich sein. Auch diese Klausel ist für den Kunden gröblich benachteiligend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 25.2.2015)

HG Wien 24.2.2015, 19 Cg 88/14h
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang