Über die Xantho-Group GmbH (FN 401339f) wurde am 11.07.2018 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Zuständiges Gericht ist das Landesgericht Wels, das Verfahren wird unter der Aktenzahl 20 S 82/18m geführt. Zuständiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mag. Josef HOFINGER, Roßmarkt 20, 4710 Grieskirchen (Tel.: 07248/66347 und 61990, Fax: 07248/62013, E-Mail: anwaelte@hofinger-menschick.at ).
Mehr Informationen zum Insolvenzverfahren von der Xantho-Group GmbH finden Sie hier.
Haben Sie bereits den Kaufpreis zur Gänze vorabgeleistet und der Unternehmer seine Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, so können Sie Ihre Forderung beim Insolvenzgericht anmelden.
Forderungen können bis zum 23.08.2018 beim LG Wels gegen eine Gebühr von EUR 23,-- angemeldet werden. Ein Formular für die Anmeldung der Forderung finden Sie hier: https://webportal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/insolvenz.html
Laut Sanierungsplan sollen die Insolvenzgläubiger eine 20 %-ige Quote, zahlbar binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans erhalten.
Unternehmensgegenstand der Xantho-Group GmbH ist unter anderem der Handel mit Outdoormöbeln, Sportartikeln, Saunen und Pools. Der Verkauf erfolgte insbesondere über folgende Webseiten, die von der Xantho-Group GmbH betrieben werden:
www.karibu24.at
www.design-rattan.at
www.gastrogrill.at
www.gastrogrill.com
www.sportivia.at
www.sportivia.de
www.sauna24.at
www.spaworld.at
www.infrarotkabine24.at
www.infrarotkabine24.ch
www.betten24.at
www.photovoltaik24.at
www.terrassenüberdachung24.at
www.spieltisch.at
www.elektrokamin24.at
www.e-bike24.at
www.vordach24.at
Wurde der Vertrag von beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt (zB Sie haben bislang nur eine Anzahlung geleistet und die Ware noch gar nicht bekommen), so können Sie vom Insolvenzverwalter eine Erklärung verlangen, ob er den Vertrag erfüllen oder vom Vertrag zurücktreten wird. Wenn die Xantho-Group GmbH zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist und mit deren Erfüllung in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären, ob er den Vertrag erfüllen oder zurücktreten wird. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise zu einem solchen Ansuchen (und dem Fristlauf) aufzubewahren. Gibt der Insolvenzverwalter binnen dieser Frist keine Erklärung ab, gilt das als Rücktritt vom Vertrag.
In den anderen Fällen muss sich der Insolvenzverwalter auf Antrag des Vertragspartners an das Insolvenzgericht spätestens innerhalb einer vom Insolvenzgericht gesetzten Frist erklären, ob er den Vertrag erfüllt oder vom Vertrag zurücktritt; wenn er keine Erklärung innerhalb der Frist abgibt, gilt dies als Rücktritt. Diese Frist darf aber erst 3 Tage nach der Berichtstagsatzung enden.
In der Praxis ist es sinnvoll, den Insolvenzverwalter zunächst einmal zu kontaktieren und zu fragen, was er mit dem Vertrag vor hat, ohne gleich formal einen Fristenlauf in Gang zu setzen. Denn setzt man den Fristenlauf in Gang, erzwingt man unter Umständen den raschen Rücktritt vom Vertrag, weil sich der Insolvenzverwalter in der Kürze der Zeit nicht anders entscheiden kann, dies ist aber oft für den Vertragspartner gerade nicht vorteilhaft, wenn sich bei genauerer Prüfung für den Insolvenzverwalter noch herausstellen hätte können, dass es für die Masse (und oft auch für den Vertragspartner) sinnvoll und möglich gewesen wäre, den Vertrag zu erfüllen. Wenn die informelle Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, kann noch immer einer der beschriebenen Anträge gestellt werden.
Eine Vertragsauflösung durch Vertragspartner des Schuldners, dh eine Vertragsauflösung etwa durch den Käufer, ist nur in Ausnahmefällen möglich:
Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
2. ein Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
Wenn die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners (also des Konsumenten) unerlässlich ist, können Verträge auf Wunsch eines Konsumenten aufgelöst werden.
Wenn Vertragspartner des Schuldners (also KonsumentInnen) zu einer Anzahlung/Vorausleistung verpflichtet sind, können KonsumentInnen ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, sofern ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein mussten.
War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
Xantho-Group GmbH im Insolvenzverfahren
Über die Xantho-Group GmbH wurde am 11.07.2018 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.