Das Handelsgericht Wien sieht 21 von 26 inkriminierten Klausel als gesetzwidrig an. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts im Wesentlichen um unzulässige Einschränkungen von Gewährleistungsrechten, Preisänderungsklauseln, Beweislastverschiebungen und für Verbraucher intransparente Klauseln. Nicht rechtswidrig seien hingegen jene Klauseln, die dem Unternehmen umfangreiche Leistungsänderungen hinsichtlich des Programmumfanges gestatten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 3.7.2012).