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Zahlreiche Klauseln in den AGB von "Buchbinder rent a car" unzulässig

In einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - geführten Verbandsklagsverfahren hat das HG Wien nun 30 von 33 inkriminierten Klauseln des Autovermieters "Buchbinder rent a car" für rechtswidrig befunden.

Bei den vom Autovermieter Charterline Autovermietung GmbH, bekannt als "Buchbinder rent a car", verwendeten und nunmehr unzulässigen Klauseln handelt es sich unter anderem um zahlreiche umfangreiche Haftungsüberwälzungen auf den Mieter. Aber auch zahlreiche Tatsachenbestätigungen, die dem Mieter eine Beweislast auferlegen würden, die ihn aber von Rechts wegen nicht trifft, sind nach dem HG Wien gesetzwidrig.

Darunter fallen etwa die Bestimmungen:

" Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, das Mietfahrzeug  in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mangel übernommen zu haben."

"Erfolgt die Abrechnung des Mietvertrages über eine von CharterLine akzeptierte Credit-Card, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass alle eventuell anfallenden Nebenforderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw nachverrechnet werden können."

Aufgrund der Unzulässigkeit der ersten Klausel muss nunmehr der Vermieter beweisen, dass das Auto bei Übergabe in mangelfreiem Zustand war. Mit der  Klausel war der Mieter bei einer bereits bestehenden Beschädigung in einer erschwerten Beweissituation, da er beweisen musste, dass das Mietfahrzeug bei Übernahme nicht in einwandfreiem Zustand war.

Auch der Beweis, das der Mieter einer Verrechnung von allfälligen Nebenforderungen (zB Reparaturrechnungen aufgrund angeblicher Beschädigungen durch den Mieter) mittels Kreditkarte zugestimmt hat, obliegt nun dem Vermieter. 

Aber auch Bestimmungen wie:

"ohne Haftungsbefreiung: Hat der Mieter und der Lenker keine Haftungsbefreiung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Verschulden in voller Höhe für den entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Insbesondere wird betreffend die Schadenersatzforderung des Vermieters zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass

a.b) im Falle einer Totalbeschädigung oder eines Totalverlustes des Mietfahrzeuges der Wiederbeschaffungswert, allfällige Umbaukosten und An- und Abmeldespesen.

a.c) im Falle einer Teilbeschädigung des Mietfahrzeuges die Reparaturkosten und die eingetretene Wertminderung,

a.d) in beiden unter a.b) und a.c) genannten Fällen Abschlepp-u. Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Mietfahrzeuges je Ausfalls bzw. Stehtag in pauschalierter Höhe eines Tagsatzes zum Normaltarif lt. Preisliste des Vermieters für das betreffende Mietfahrzeug unabhängig vom Nachweis eines effektiven Verdienstentganges bzw der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Mietfahrzeuges durch den Vermieter, sowie alle mit der Schadensbearbeitung dem Vermieter entstehenden Kosten vom Mieter und vom Lenker gemäß Ziffer 6. an den Vermieter zu bezahlen sind."

die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für jeden erdenklichen Schaden vorsehen sind nach dem HG Wien unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 1.2.2011, 41 Cg 64/10k
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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