Zum Inhalt

Zahlreiche Klauseln in den AGB von "Buchbinder rent a car" unzulässig

In einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - geführten Verbandsklagsverfahren hat das HG Wien nun 30 von 33 inkriminierten Klauseln des Autovermieters "Buchbinder rent a car" für rechtswidrig befunden.

Bei den vom Autovermieter Charterline Autovermietung GmbH, bekannt als "Buchbinder rent a car", verwendeten und nunmehr unzulässigen Klauseln handelt es sich unter anderem um zahlreiche umfangreiche Haftungsüberwälzungen auf den Mieter. Aber auch zahlreiche Tatsachenbestätigungen, die dem Mieter eine Beweislast auferlegen würden, die ihn aber von Rechts wegen nicht trifft, sind nach dem HG Wien gesetzwidrig.

Darunter fallen etwa die Bestimmungen:

" Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, das Mietfahrzeug  in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mangel übernommen zu haben."

"Erfolgt die Abrechnung des Mietvertrages über eine von CharterLine akzeptierte Credit-Card, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass alle eventuell anfallenden Nebenforderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw nachverrechnet werden können."

Aufgrund der Unzulässigkeit der ersten Klausel muss nunmehr der Vermieter beweisen, dass das Auto bei Übergabe in mangelfreiem Zustand war. Mit der  Klausel war der Mieter bei einer bereits bestehenden Beschädigung in einer erschwerten Beweissituation, da er beweisen musste, dass das Mietfahrzeug bei Übernahme nicht in einwandfreiem Zustand war.

Auch der Beweis, das der Mieter einer Verrechnung von allfälligen Nebenforderungen (zB Reparaturrechnungen aufgrund angeblicher Beschädigungen durch den Mieter) mittels Kreditkarte zugestimmt hat, obliegt nun dem Vermieter. 

Aber auch Bestimmungen wie:

"ohne Haftungsbefreiung: Hat der Mieter und der Lenker keine Haftungsbefreiung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Verschulden in voller Höhe für den entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Insbesondere wird betreffend die Schadenersatzforderung des Vermieters zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass

a.b) im Falle einer Totalbeschädigung oder eines Totalverlustes des Mietfahrzeuges der Wiederbeschaffungswert, allfällige Umbaukosten und An- und Abmeldespesen.

a.c) im Falle einer Teilbeschädigung des Mietfahrzeuges die Reparaturkosten und die eingetretene Wertminderung,

a.d) in beiden unter a.b) und a.c) genannten Fällen Abschlepp-u. Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Mietfahrzeuges je Ausfalls bzw. Stehtag in pauschalierter Höhe eines Tagsatzes zum Normaltarif lt. Preisliste des Vermieters für das betreffende Mietfahrzeug unabhängig vom Nachweis eines effektiven Verdienstentganges bzw der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Mietfahrzeuges durch den Vermieter, sowie alle mit der Schadensbearbeitung dem Vermieter entstehenden Kosten vom Mieter und vom Lenker gemäß Ziffer 6. an den Vermieter zu bezahlen sind."

die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für jeden erdenklichen Schaden vorsehen sind nach dem HG Wien unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 1.2.2011, 41 Cg 64/10k
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang