Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums- einen Musterprozess gegen eine Hausverwaltung.
Die Hausverwaltung führte die Mietzinsvorschreibungen für die die Vermieterin durch und verrechnete dabei EUR 1,20 für die Bezahlung mit Zahlschein.
Dieses Entgelt wurde nicht an die Vermieterin weitergegeben, sondern von der Hausverwaltung einbehalten.
Die Gerichte gaben dem VKI Recht.
Die Verrechnung von Zahlscheinentgelten verstößt auch im Verhältnis zwischen Unternehmern gegen § 27 Abs 6 ZaDiG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 31.3.2016).
LG ZRS Wien 25.02.2016, 36 R 183/15g
BG Wien Innere Stadt 27.07.2015, 78 C 7/15d
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Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien