Ein Landwirt hatte im Rahmen seiner Landwirtschaft einen Kredit bei einer Bank aufgenommen mit folgender Zinsanpassungsklausel: "Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Eine solche Änderung kann eintreten zum Beispiel durch Erhöhungen der Einlagenzinssätze oder der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- und währungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven oder durch Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten."
Der Kreditnehmer begehrte bei Gericht die Zahlung von EUR 20.631,17 wegen Gesetzwidrigkeit der Zinsklausel. Der Kreditnehmer hatte den Kreditvertrag im Rahmen seiner Landwirtschaft abgeschlossen. Weil ein Unternehmerkredit vorliegt, ist das Konsumentenschutzgesetz nicht heranzuziehen. Auch § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, der genaue Kriterien zur einseitigen Entgelterhöhungen festlegt, kann daher nicht direkt auf diesen Fall angewendet werden.
Der OGH lehnt auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ab. Allerdings sprach der OGH aus, dass das Konsumentenschutzgesetz als Konkretisierungsmaßstab dafür dienen kann, welche Bestimmungen auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes als ungültig erachtet werden, wenn einander ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen.