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Zinsenstreit: "SMR/VIBOR-Halbe" kann taugliche Ersatzklausel sein

In einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) gegen die GARA (BAWAG) bestätigt der OGH seine bisherige Judikatur und sieht die neue Zinsgleitklausel der Bank als möglich Ersatzklausel als denkbar an. Dazu bedarf es aber weiterer Feststellungen durch einen Sachverständigen.

Viele wesentliche Rechtsfragen im Zinsenstreit sind durch klare Worte des OGH gelöst:

1. Die vor 1.3.1997 gängigen Zinsanpassungsklauseln sind unbestimmt und daher gesetzwidrig.

2. Diese Klauseln sind teilnichtig; die Klausel fällt weg, es bleibt aber bei einer variablen Verzinsung.

3. Die Vertragslücke ist durch Feststellung des "hypothetischen Parteiwillens" zu schließen; d.h. man muss feststellen, was vernünftige Vertragsparteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Klausel unwirksam ist. Dabei muss die subjektive Äquivalenz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewahrt bleiben; d.h. ein günstiger Kredit muss günstig bleiben. (Das ist der Knackpunkt: Schließlich war es das Ziel der Banken - siehe Lombard-Kartell-Entscheidung der EU-Kommission - den Kreditnehmer mit günstigen Zinsen zum Vertragsabschluß zu locken und danach die Zinsen zu gunsten der Bank zu verändern.)

4. Läßt sich kein "hypothetischer Parteiwille" feststellen, dann ist der Vertrag nach redlicher Verkehrssitte und Treu und Glauben zu ergänzen.

5. Die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beginnt erst mit "Überzahlung", also erst dann, wenn der Kreditnehmer Raten bezahlt, die er bei richtiger Rechnung nicht hätte zahlen müssen. (Zur Frage ob die Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre betragen soll, musste der OGH - nach den ersten "Überraschungsentscheidungen" für 3 Jahre im Jahr 2003 - nicht mehr Stellung nehmen.)

Wie auch in anderen OGH Entscheidungen hat das Gericht das Verfahren wieder an die erste Instanz verwiesen. Ein Sachverständiger möge feststellen, welche objektiven Parameter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1991 die Refinanzierungsbedingungen der Banken widerspiegelten. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass die vom VKI zur Nachrechnung verwendete Zinsgleitklausel ("SMR/VIBOR-Halbe") sich im Lichte der zu treffenden Feststellungen als durchaus taugliche Klausel herausstellten könne, um den Vertrag im Sinn obiger Punkte 3. und 4. nachzurechnen.

Es wird also noch einige Zeit dauern, bis endgültig feststeht, dass die Kreditnachrechnungen der Konsumentenschützer einen vernünftigen Ausgleich zwischen Kreditnehmer und Bank darstellen und zur Nachkontrolle herangezogen werden können.

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