Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Unicredit Bank Austria AG wegen einer Zinsgleitklausel in einem Kreditvertrag aus 2016, in der zwar eine Untergrenze, aber keine Obergrenze eingezogen wurde.
Das Gericht gab der Klage statt:
Solche Klauseln müssen dem Erfordernis der Zweiseitigkeit entsprechen, weshalb es bei der Einführung einer Untergrenze auch einer Obergrenze bedarf.
Zinsgleitklauseln bedürfen der Zweiseitigkeit und Symmetrie. Es entspricht dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung von Zinsen in derselben Relation verpflichtet sei, in der sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen darf. Für Zinsanpassungen und -gleitungen darf nur dann eine Untergrenze eingezogen werden, wenn auch eine adäquate Obergrenze festgelegt ist.
Das Urteil ist rechtskräftig. (Siehe dazu OGH 13.6.2017, 4 Ob 107/17i).
HG Wien 10.1.2017, 19 Cg 60/16v
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien