Die Klausel steht im Widerspruch dem Konsumentenschutzgesetz, weil sich der Zinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt.
Das hat der OGH in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren ausgesprochen.
OGH 13.6.2017, 4 Ob 107/17i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien