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Zurückweisung der Facebook-Sammelklage

Das erstinstanzliche Gericht hat die Facebook-Sammelklage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit und wegen Unzulässigkeit der Sammelklage zurückgewiesen.

Der Kläger (Wohnsitz Österreich) hat sich von sieben Facebook-Nutzern (Wohnsitz: Österreich, Indien und Deutschland) Ansprüche gegen Facebook (Limited mit Sitz in Irland) abtreten lassen und diese primär wegen Datenschutzrechtsverletzungen eingeklagt.

Das erstinstanzliche Gericht entschied nicht in der Sache, sondern wies die Klage wegen formeller Gründe zurück:

Eine gemeinsame Geltendmachung von Klagen über § 227 ZPO ist nur dann zulässig, wenn im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sind. Der Gesetzeszweck des § 227 ZPO könne nicht die Schaffung der Möglichkeit einer Klage für Zedenten (Altgläubiger, dh derjenige, der seinen Anspruch abtritt) im Ausland gegen eine Beklagte im Ausland unter Berufung auf verschiedene ausländische Rechtsordnungen sein.

§ 227 ZPO beruhe auf prozessökonomischen Erwägungen. Im Falle der angekündigten Ausdehnung der Klage auf 25.000 wäre eine vernünftige Verfahrensdauer schon in Hinblick auf die zur Verbrauchereigenschaft der Zedenten beantragte Einvernahme der Zedenten als Zeugen nicht einzuhalten.

Die Klage wurde vor allem auf Art 15, 16 EuGVVO a.F. (Verbrauchergerichtsstand) gestützt. Bei diesem Gerichtsstand richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Zessionars (Neugläubiger; der, dem der Anspruch abgetreten wurde, hier also des Klägers). Parteien könnten durch entsprechende Auswahl des Zessionars den Gerichtsstand frei bestimmen. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass es nach vorab festgelegten abstrakten und allgemeinen Kriterien feststehen muss, welcher Richter in einer Rechtssache entscheidet (Grundsatz des "gesetzlichen Richters").

Weiters schütze die EuGVVO den Verbraucher nur insofern, als er persönlich Kläger oder Beklagter ist. Wenn ein Rechtsnachfolger eines Verbrauchers klagt, seien die genannten Bestimmungen nicht anwendbar, es sei denn, dass der Rechtsübergang in Form eines geschützten Verbrauchervertrages erfolgt ist. Der Gerichtsstand der Zedenten gehe nicht auf den Zessionar über.
Der Kläger nützte Facebook bereits vor Einbringung der Klage auch beruflich. Bei gemischten Verträgen kommen Art 15 ff EuGVVO a.F. nicht zur Anwendung, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

Der Kläger könne sich daher nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen.
Auch der bemühte Gerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Z 3 EuGVVO a.F.) könne nicht vom Zedenten auf den Zessionar übergehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vom Kläger wurde ein Rekurs dagegen eingebracht.

LG ZRS Wien, 30.6.2015, 3 Cg 52/14k

Das Urteil im Volltext

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