Die Aurena GmbH vertreibt unterschiedlichste Waren mittels Auktionen, bei denen die Gebote überwiegend online über die Webseite der Aurena GmbH abgegeben werden. In den AGB des Unternehmens werden unter anderem der Rücktritt von Geboten oder Zuschlägen und die Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) auf Versteigerungen ausgeschlossen.
Das FAGG findet auf Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen Anwendung, so auch bei Online-Geschäften. Das Gesetz sieht vor, dass Konsument:innen bei „öffentlichen Versteigerungen“ kein Rücktrittsrecht haben. Das LG Leoben führt aus, dass die von der Aurena GmbH angebotenen Versteigerungen nicht unter den Begriff der „öffentlichen Versteigerungen“ fallen, weil es insbesondere an der Bewertung der Versteigerungsobjekte durch unabhängige Dritte fehlt und die Aurena GmbH ihre Rufpreise/Mindestgebote selbst festlegt. Somit ist ein Rücktrittsrecht der Verbraucher:innen zumindest bei solchen Verträgen, die online über die Webseite der Aurena GmbH zustande kommen, zu bejahen. Zudem bot die Aurena GmbH bis März 2023 – also noch nach der Klagseinbringung durch den VKI – sogenannte „Auktionen mit Versand“ an, bei denen keine Möglichkeit zur Besichtigung der Auktionsobjekte bestand. Schon aus diesem Grund beurteilte das LG Leoben die AGB-Klauseln, welche die Rücktrittsmöglichkeit ausschließen, als gesetzwidrig.
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die die Preisauszeichnung betrifft. Hier wurde nicht klar, ob die Umsatzsteuer vom Zuschlagspreis ausgehend berechnet wird, oder ob zum Zuschlagspreis zuerst noch die Auktionsgebühr in Höhe von 18 Prozent addiert und die Umsatzsteuer dann nach dieser Summe bemessen wird. Eine weitere als gesetzwidrig beurteilte Geschäftsbedingung enthielt einen umfassenden Haftungsausschluss der Aurena GmbH.
Das Urteil im Volltext:
LG Leoben 19.07.2023, 26 Cg 125/22h
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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