Barracuda Music sah vor, dass Terminänderungen aufgrund der Covid‑19‑Pandemie oder anderer Fälle höherer Gewalt dann geringfügig und zumutbar seien, wenn der neue Veranstaltungstermin nicht länger als 18 Monate nach dem ursprünglichen Termin liegt. Barracuda Music räumte sich damit ein einseitiges Leistungsänderungsrecht ein. Diese Leistungsänderung ist für Verbraucher:innen aber weder geringfügig noch zumutbar, weil sich Barracuda Music damit die Möglichkeit gibt, einen beliebigen neuen Termin für die abgesagte Veranstaltung festzusetzen. Betroffenen kann jedoch nicht zugemutet werden, innerhalb der nächsten 18 Monate zu einem bestimmten Termin nach wie vor an der Veranstaltung interessiert und verfügbar zu sein, so der OGH. Die Klausel ist daher gesetzwidrig.
Eine andere Klausel sah vor, dass für „Veranstaltungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie oder sonstiger Fälle höherer Gewalt entfallen“, Kund:innen anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises ein Gutschein ausgestellt wird. Zwar ermöglicht das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes (KuKuSpoSiG) dem Veranstalter bei Ausfall einer Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie, bis zu einem bestimmten Betrag einen Gutschein anstelle des Eintrittspreises auszugeben. Barracuda Music wollte dies jedoch auch auf sonstige Fälle höherer Gewalt ausdehnen. Für den OGH benachteiligt dies die Verbraucher:innen gröblich.
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel im Zusammenhang mit Absagen von Veranstaltungen, nach der „im Falle einer Refundierung allfällige Gebühren nicht rückerstattet werden können“. Diese Gebühren betragen üblicherweise rund 10 Prozent. Die Klausel ist – so der OGH – schon deshalb gröblich benachteiligend, weil sie eine Refundierung von Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aufgrund eines Verschuldens von Barracuda Music abgesagt wurde.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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