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Gesetzwidrige Klauseln bei Veranstalter Barracuda

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den AGB geklagt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen vor allem die Absage von Veranstaltungen. Unter anderem möchte Barracuda Music nicht nur beim Ausfall von Veranstaltungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, sondern auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt, Gutscheine anstelle von Geld an die Kund:innen ausgeben können. Der OGH erklärte alle im Revisionsverfahren noch anhängigen Klauseln für unzulässig.

2. „[4.] TERMINÄNDERUNGEN AUFGRUND DER COVID-19-PANDEMIE (oder anderer Fälle Höherer Gewalt) gelten jedenfalls dann als zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt, wenn der neue Veranstaltungstermin längstens 18 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin liegt.“

Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind nicht im Einzelnen ausverhandelte Klauseln unzulässig, die dem Unternehmer das Recht einräumen, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Zum Kriterium „des Ausverhandeln im Einzelnen“: Es reicht nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und den Verbraucher:innen bewusst gemacht wird, vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. Eine auf der Website der Beklagten angegebene Service-Hotline, E-Mail-Adresse oder Telefonhotline wird diesen strengen Anforderungen an die Erkennbarkeit für die Verbraucher:innen, dass die Beklagte bereit ist, genau die in der Klausel ihrer AGB vorformulierte Vertragsbestimmung im Einzelfall ändern zu wollen, nicht gerecht.

Die in der Klausel vorbehaltene einseitige Leistungsänderung ist auch nicht geringfügig und  Verbraucher:innen zumutbar, weil damit die Beklagte das Recht hat, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. Verbraucher:innen kann aber nicht zugemutet werden, dass sie an jedem Tag innerhalb der nächsten 18 Monate und darüber hinaus an einem bestimmten Tag Zeit und auch noch Interesse haben, die abgesagte Veranstaltung zu besuchen. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

3. „[8.] Im Falle einer Refundierung können allfällige Gebühren nicht rückerstattet werden, da die entsprechenden Leistungen im Rahmen der Vertragsabwicklung bereits erbracht wurden. Die Höhe der Gebühren kann dabei variieren, beträgt aber üblicherweise rund 10%.“

Die Klausel ist schon deshalb gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung eine Refundierung von von Kund:innen bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde.

4. „[9.] ABWEICHEND VON PUNKT 8 GILT FÜR VERANSTALTUNGEN, DIE AUFGRUND DER COVID-19-PANDEMIE ODER SONSTIGER FÄLLE HÖHERER GEWALT ENTFALLEN SIND FOLGENDES: Dem Kunden wird anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises ein Gutschein über den zu erstattenden Betrag ausgestellt. Hinsichtlich des Wertes des auszustellenden Gutscheines gelten die Bestimmungen des KuKuSpoSiG (sinngemäß)“.

5. „[11.] SOFERN EINE VERANSTALTUNG IN FÄLLEN HÖHERER GEWALT ZWAR NICHT GÄNZLICH ABGESAGT WERDEN MUSS, SICH JEDOCH DIE HÖCHSTZULÄSSIGE KAPAZITÄT DER VERANSTALTUNG REDUZIERT (etwa aufgrund von Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen oder der Beschränkungen der höchstzulässigen Besucherzahl) kann der Veranstalter nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Kunden zum Besuch einer Veranstaltung berechtigt sind. Für jene Kunden, welche in Folge dieser Entscheidung nicht zum Besuch einer Veranstaltung berechtigt sind, gelten die Regelungen der Punkte 9 und 10 (Gutscheinlösung).“

Die Vorinstanzen führten dazu aus, dass keine ausreichende Rechtfertigung für die vertragliche Erstreckung der Gutscheinlösung auf sämtliche Fälle höherer Gewalt bestehe (§ 879 Abs 3 ABGB). Der OGH teilt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen.

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) sollte Kunst-, Kultur- und Sportveranstalter nach COVID-19-bedingtem Entfall der Veranstaltungen davor schützen, dass sie durch nahezu zeitgleiche Erfüllung von Rückzahlungspflichten in ihrem wirtschaftlichem Bestand gefährdet werden und möglicherweise in Insolvenz verfallen. Dem sollte das Gesetz durch die den Veranstaltern gebotene Möglichkeit entgegenwirken, anstelle der Rückzahlungspflicht Gutscheine auszustellen. Zugleich sollen aber auch die Interessen der Verbraucher:innen angemessen Berücksichtigung finden. Zutreffend führt der klagende VKI aus, dass der Gesetzgeber im KuKuSpoSiG für einen historisch einmaligen Ausnahmefall, nämlich jenen der Covid-19-Pandemie, eine Regelung getroffen hat, die massiv in allgemeines Vertragsrecht und die Interessen der Vertragspartner:innen der Veranstalter eingegriffen hat; insb indem aufgrund der vorgesehenen Gutscheinlösung Verbraucher:innen massive Insolvenzrisiken hinsichtlich ihrer teils in Gutscheine umgewandelten Ersatzansprüche auferlegt wurden. Eine solche für eine Ausnahmesituation getroffene Regelung für den Entfall zahlreicher Veranstaltungen ist aber nicht verallgemeinerungsfähig und insb nicht mit dem Entfall von Einzelereignissen, wenn auch ebenfalls wegen höherer Gewalt, vergleichbar. 

6. „[17.] Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen; für diese und sonstige etwaige Sach- und Körperschäden übernimmt der Veranstalter (soweit gesetzlich zulässig) keine Haftung.“

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind im Verbrauchergeschäft Vereinbarungen unzulässig, durch welche die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz von Personenschäden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. 

Die Anordnung eines Haftungsausschlusses „soweit gesetzlich zulässig“ widerspricht nach stRsp (auch) dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil Verbraucher:innen nicht das Risiko aufgebürdet werden darf, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung zu erkennen. Mit der Klausel wird suggeriert, dass – entgegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG – Ausschlüsse der Haftung für Personenschäden im Verbrauchergeschäft grundsätzlich zulässig wären. Die Klausel zielt erkennbar darauf ab, die Haftung der Beklagten für den Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken. Sie kann auch nicht als bloßer Warnhinweis (im Sinne einer Wissenserklärung) verstanden werden, weil sie eine klare Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schadenersatzpflicht der Beklagten anordnet.

OGH 26.7.2023, 9 Ob 23/23g

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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