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Ersatzanspruch gegen Reiseveranstalter bei selbstorganisierter Rückreise

Ein Ehepaar befand sich bei Ausbruch der Corona-Pandemie 2020 auf Badeurlaub in Hurghada. Vom österreichischen Außenministerium erhielten die Konsumenten die Info, unverzüglich die Rückreise anzutreten, der Reiseveranstalter reagierte allerdings nicht auf die zahlreichen Kontaktaufnahmeversuche der Reisenden. Sie traten daher von sich aus ihre vorzeitige Rückreise an. Das Bezirksgericht Eisenstadt bestätigte nunmehr den Ersatzanspruch iHv rund EUR 1.800,- gegenüber dem Reiseveranstalter BigXtra Touristik GmbH.

Ein Ehepaar buchte eine zweiwöchige Pauschalreise in Ägypten für Anfang März 2020 zu einem Gesamtpreis von ca EUR 1.500,00. Infolge Ausbruchs der Covid-19-Pandemie spitzte sich die Lage vor Ort mehr und mehr zu: Die Reisenden durften das Hotelzimmer nicht mehr verlassen und Teile der vereinbarten Reiseleistung konnten daher nicht mehr erbracht werden. Schließlich erhielten die Konsumenten am 16.03.2020 – drei Tage vor geplanter Abreise – ein Schreiben seitens des österreichischen Außenministeriums, dass sie unverzüglich die Rückreise antreten sollen und der Flughafen in Ägypten ab 19.03.2020 12:00 Uhr geschlossen werde. Der gebuchte Rückflug war allerdings für diesen Tag um 15:55 Uhr angesetzt. Der Reiseveranstalter BigXtra Touristik war selbst nach zahlreichen Telefonanrufversuchen nicht zu erreichen. Die Konsumenten sahen sich daher dazu veranlasst, selbst ihre Rückreise zu organisieren, und mussten dabei feststellen, dass bereits alle Flüge nach Österreich ausgebucht waren. Es blieb ihnen nur mehr ein Flug am frühen Morgen des 17.03.2020 nach Zürich. Da alle Zugverbindungen zwischen Schweiz und Österreich bereits geschlossen waren, fuhren sie mit dem Zug nach St. Margrethen nahe bei der Grenze zu Österreich und gingen von dort zu Fuß nach Höchst in Österreich, von dort aus brachte sie ein Taxi nach Bregenz. In Bregenz verbrachten sie die Nacht auf den 18.03.2020 in einer Polizeistation, da dies die einzig beheizte Wartemöglichkeit war, um letztendlich den ersten Zug frühmorgens nach Wien zu nehmen. Die gesamten Rückreisekosten beliefen sich auf rund EUR 1.300,00.

Das Bezirksgericht Eisenstadt gab der Klage vollumfänglich statt und sprach den Konsumenten sowohl die Kosten für die selbstorganisierte Rückreise als auch eine Preisminderung in der Höhe von rund EUR 500,00 für die coronabedingten Reisemängel am Urlaubsort zu.

BG Eisenstadt 28.02.2022, 2 C 889/21i (rechtskräftig)

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien

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