Die Tochter des Konsumenten buchte für diesen und dessen Ehefrau über die Buchungsplattform MyTrip einen Flug bei Ryanair von Wien nach Edinburgh und retour. Beim Rückflug versuchte die Tochter für ihre Eltern den Online-Check-in-Prozess mehrmals zu verschiedenen Zeitpunkten mit verschiedenen Geräten durchzuführen, teilweise auch unter telefonischer Anleitung durch den Kundenservice von Ryanair, bekam allerdings jedes Mal dieselbe Nachricht, dass sie bereits für den Hinflug eingecheckt ist. Es war sohin mit den von Ryanair übermittelten Daten technisch nicht möglich, den Online-Check-in durchzuführen. Auch der Kundendienst konnte kein Einchecken ermöglichen und wurde die Auskunft erteilt, dass man am Flughafen darauf hinweisen soll, dass der Online-Check-in nicht funktioniert hat, sodass die Gebühr nicht zu zahlen ist.
Die Konsumenten mussten trotzdem am Flughafen beim Einchecken am Schalter in Edinburgh eine Gebühr von GBP 110,-- bezahlen.
Nach Ansicht des BG Mistelbach handelt es sich bei der Check-In-Gebühr um fakultative Zusatzkosten, da die Gebühr von GBP 55,-- bei Durchführung eines Online Check-ins nicht anfällt. Das Unterbleiben des Online-Check-ins aufgrund technischer Probleme ist der Sphäre von Ryanair zuzurechnen.
Gemäß § 1431 ABGB kann eine irrtümlich – sei es auch rechtsirrtümlich – geleistete Sache zurückgefordert werden, wenn diese rechtsgrundlos erfolgt ist. Rechtsgrundlos ist eine Leistung, wenn der Rückforderungsberechtigte dabei in der Absicht leistet, eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu erfüllen, die aber nicht besteht.
Im gegenständlichen Fall leisteten die Konsumenten die Check-in-Gebühr auf Verlangen von Ryanair, obwohl sie diese vertraglich aufgrund des Umstandes, dass der nicht funktionierende Check-in von Ryanair zu vertreten war, nicht geschuldet haben. Da diese Schuld somit nicht vom Vertragsinhalt umfasst war und somit nicht bestand, kann diese irrtümlich erfolgte, rechtsgrundlose Leistung zurückgefordert werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Mistelbach 14.11.2024, 9 C 124/24 d
Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien
Stand: 12.02.2025