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Ein Reisebus von Flixbus.
Bild: OceanProd/stock.adobe.com

VKI: Exekutionsverfahren gegen FlixBus erfolgreich

Der VKI hatte – im Auftrag des Sozialministeriums – Exekution gegen Flix SE (FlixBus) geführt. Das Landesgericht für ZRS Wien erhöhte über Betreibung des VKI die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien festgesetzte Geldstrafe von EUR 5.000,-- auf EUR 30.000,--. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Mit dem vom VKI erwirkten Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.09.2019, 53 Cg 23/18f, rechtskräftig und vollstreckbar seit 09.06.2020, wurde FlixBus unter anderem für schuldig erkannt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Flixbus seinen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgender Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen:

  1. FlixBus behält sich das Recht vor, dem Fahrgast die Mitfahrt zu verweigern,
  • wenn er kein Dokument oder Ausweispapier mit seinem vollständigen Namen und seinem Foto vorweisen kann;
  • wenn er ein Dokument oder Ausweispapier vorlegt, dessen Informationen nicht mit den Informationen auf dem Ticket übereinstimmen.

    Im Fall von 10.4 ist FlixBus nicht verpflichtet, das Ticket ganz oder teilweise zu erstatten oder eine andere Form der Entschädigung zu leisten.

  1. Im Falle einer Stornierung mit Neubuchung wird ein sogenannter Storno-Gutschein ausgestellt. Dieser Storno-Gutschein ist 12 Monate gültig und berechtigt den Fahrgast, innerhalb dieser Zeit in Höhe des Gutscheinwertes eine neue Buchung vorzunehmen. Liegt der Preis der neuen Buchung über dem Gutscheinwert, so ist der Differenzpreis zu entrichten. Liegt er darunter, so bleibt der Restbetrag des Storno-Gutscheins erhalten und kann bei einer anderen Buchung verwandt bzw. aufgebraucht werden.

    () Je Stornierungsvorgang durch Neubuchung wird eine Stornierungsgebühr je stornierter Fahrt und je Fahrgast erhoben. Der Storno-Gutschein wird in Höhe des Ticketpreises abzüglich der Kosten für den Stornierungsvorgang ausgestellt. ()

Ferner wurde Flixbus dazu verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

Im Zuge seiner Kontrolltätigkeit musste der VKI feststellen, dass die erstgenannte Klausel nach wie vor in den AGB von FlixBus zu finden ist. Ebenso wurde der VKI über Konsument:innenbeschwerden darauf aufmerksam gemacht, dass sich FlixBus auf die auf 12 Monate beschränkte Gutscheingültigkeit beruft.

FlixBus rechtfertigte sich im Exekutionsverfahren damit, dass man von einer korrekten Umsetzung des Urteils ausgegangen sei, sowie, dass die Gutscheingültigkeit in Österreich auf fünf Jahre verlängert wurde. Weshalb die Mitarbeiter des Kundenservice den im Exekutionsantrag genannten Kund:innen eine falsche Auskunft erteilt haben, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die fehlerhafte Auskunft sei nicht schuldhaft erfolgt.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bewilligte die Fahrnis- und Unterlassungsexekution und verhängte über Flixbus eine Geldstrafe von EUR 5.000--,.

Gegen diese Entscheidung erhob der VKI Rekurs und brachte im Wesentlichen vor, dass die Strafen bei der Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO willensbeugenden und repressiven Charakter haben sollen (Klicka in Angst/Oberhammer, EO³ § 355 Rz 16). Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete nämlich für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden. Zudem dient die Geldstrafe bei Titelverstößen durch die Weiterverwendung unzulässiger Klauseln gemäß § 32a KSchG idF MoRUG I (BGBl I 2022/109) genuin generalpräventiven Erwägungen und verfolgt einen stärkeren Sanktionscharakter als bislang; dem ist im Rahmen der Strafbemessung im Sinne des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots Rechnung zu tragen (Leupold, Neuerungen bei der Unterlassungsexekution nach dem MoRUG, VbR 2023/94).

Gemäß § 359 Abs 1 EO darf die einzelne Geldstrafe je Antrag € 100.000,-- nicht übersteigen. Die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen obliegt innerhalb der gesetzlichen Strafgrenze des § 359 Abs 1 EO dem zweckgebundenen, durch § 355 Abs 1 Satz 3 EO determinierten Ermessen des Exekutionsgerichtes. Danach sind die Geldstrafen nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte folgte das Landesgericht für ZRS Wien dem Vorbringen des VKI und erhöhte die verhängte Geldstrafe auf EUR 30.000,--.

LG ZRS Wien 9.9.2024, 47 R 217/24 w

Klagsvertretung: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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