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Opodo: viele Beschwerden Bild: Postmodern Studio/Shutterstock.com

VKI: Gesetzwidrige Klauseln in den AGB von Opodo (Vacaciones eDreams SL)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Opodo (Vacaciones eDreams SL) wegen 31 unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt. Das Handelsgericht Wien erklärte 27 der angefochtenen Klauseln für unzulässig. Weiters umfasste die Klage einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Abs 1 Z 2 FAGG iVm § 28a KSchG, welchem in vollem Umfang stattgegeben wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In den von Opodo verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich die gegenständlichen Klauseln, die nach Ansicht des VKI gesetzwidrig sind. Beanstandet wurden insbesondere die mangelnde Rückerstattung der zu leistenden Servicepauschale sowie weitere zu leistende Entgelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Zu den einzelnen Klauseln:

  1. (...) Sie dürfen Ihre Rechte und Pflichten aus diesen AGB nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung übertragen. (Klausel 1.2, teilweise);

    Da die Beklagte für ein ausnahmsloses Abtretungsverbot keine sachliche Rechtfertigung vorgebracht hat, verstößt die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil auch Abtretungen von Ansprüchen zur Geltendmachung an einen in § 29 KSchG genannten Verband und aus bereits endgültig festgestellten Forderungen verboten werden verstößt die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB.

  2. (...) Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Ihre vorherige Zustimmung zu übertragen, insbesondere können wir unsere Rechte und Pflichten an unsere Tochtergesellschaften abtreten, um unsere Dienstleistungen zu erbringen. (Klausel 1.2, teilweise);

    Nach Ansicht des VKI und des HG Wien verstößt die Klausel gegen § § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.

  3. (...) Der Vertrag über die von Ihnen ausgewählten touristischen Produkte und Dienstleistungen besteht zwischen dem entsprechenden Anbieter und Ihnen. Opodo ist in diesem Vertragsverhältnis nicht als Vertragspartner beteiligt. Opodo tritt im Rahmen dieser AGB ausschließlich als Vermittler auf. (Klausel 2.1, teilweise);

    Die Klausel vermittelt den Eindruck, dass Opodo selbst keine eignen Pflichten aus dem vermittelten Vertrag treffen. 

    Auch wenn sich der Reisevermittler lediglich dazu verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen (RS0021651), zu besorgen und er bezogen auf den Reiseveranstaltungsvertrag als Gehilfe des Reiseveranstalters anzusehen ist, treffen ihn darüber hinaus auch eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag (4 Ob 1559/94; vgl auch 1 Ob 688/83; RS0029650). 

    Opodo treffen als Reisevermittlerin zB. Pflichten nach §§ 4, 13, 16 und 17 PRG; weiters haftet ein Reisebüro auch für den Schaden, den jemand durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erleidet (RS0026490). Die Klausel stellt die Rechtslage folglich nicht richtig dar und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weshalb sie unzulässig ist.

  4. (...) Dementsprechend können wir Ihnen eine Servicegebühr in Rechnung stellen, je nachdem, welches Produkt Sie buchen. Sie werden über eine eventuelle Gebühr informiert, bevor Sie Ihre Buchung bestätigen. (...) (Klausel 2.4, teilweise);

    Die Klausel wurde als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG gewertet.

  5. (...) Preise mit offensichtlichen Fehlern sind nicht bindend. Ein offensichtlicher Preisfehler ist ein offensichtlicher und offenkundiger Fehler, bei dem es erkennbar ist, dass keine vernünftige Person den Preis für normal halten würde. (...) (Klausel 2.5, teilweise);

    Nach Ansicht des VKI und des HG Wien verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. 

  6. (...) Unter diesen Umständen behalten wir uns das Recht vor, die Buchung zu stornieren und Ihnen den in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten, ohne dass eine Vertragsstrafe fällig wird. Wir können Ihnen anbieten, die Buchung zum korrekten Preis aufrechtzuerhalten und die Preisdifferenz zu zahlen. (...) (Klausel 2.5, teilweise)

    Die Klausel ist sowohl intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG sowie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. 

  7. (...) Die Dienste von Opodo beschränken sich auf die Vermittlung der von Ihnen ausgewählten touristischen Produkte oder Dienstleistungen und enden mit der Übersendung der Reisebestätigung und den sonstigen erforderlichen Bestätigungsunterlagen zur erfolgreichen Vermittlung des Reisevertrages. (…) (Klausel 2.5, teilweise);

    Das HG Wien folgte dem Vorbringen des VKI, dass Opodo als Vermittlerin umfangreiche Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag treffen (siehe Beurteilung der Klausel 5). Die Klausel vermittelt demgegenüber den Eindruck, dass die „Dienste“ von Opodo mit der Übersendung der Reisebestätigung oder anderen Bestätigungsunterlagen enden und die Tätigkeit und Pflichten der Beklagten nach Durchführung der Übersendung abgeschlossen sind, was bei kundenfeindlichster Auslegung dahingehend interpretiert werden kann, dass allfällige Probleme – deren Bearbeitung oder Beseitigung von den Pflichten der Beklagten eigentlich umfasst ist oder zumindest sein kann – nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen. Die Klausel ist folglich unzulässig.

  8. (...) Informationen zu etwaigen Änderungen betreffend Start- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen, die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen, Gesundheits- oder Einreisebestimmungen im Zielland gehören hingegen nicht mehr zu der vertraglich geschuldeten Leistung Opodos. Bezüglich dieser Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Anbieter. (...) (Klausel 2.5, teilweise);

    Nach dem Vorbringen des VKI und Ansicht des HG Wien verstößt die Klausel gegen § 13 PRG.  

  9. (...) Etwaige Unstimmigkeiten in den Bestätigungsunterlagen, die Sie im Anschluss an eine Buchung erhalten, sind Opodo unverzüglich per Telefon mitzuteilen. (Klausel 2.5, teilweise);

    Die Verpflichtung, „Unstimmigkeiten“ ausschließlich über eine bestimmte Telefonnummer bekanntzugeben, widerspricht § 6 Abs 1 Z 4 KSchG offenkundig, zumal bei kundenfeindlichster Auslegung (vgl RS0016590) die Mitteilung (etwa die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen) nur unter dieser Voraussetzung als zugegangen gilt.

  10. (...) Abgesehen von der Pauschalreise, behält sich Opodo das Recht vor, für jeden Fall einer solchen von Ihnen gewünschten Stornierung oder Änderung ein eigenes Bearbeitungsentgelt zu erheben, ... Bearbeitungsentgelte für Stornierungen oder Änderungen von Buchungen, die mehrere dieser Produkte umfassen, sind kumulativ nach obigen Bearbeitungsentgelten des jeweiligen Produkts zu entrichten. (…) (Klausel 3.1.1, teilweise);

    Die Klausel ist als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG anzusehen. Es ist im Hinblick auf den ersten Satz der Klausel unklar, ob und in welchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in welcher Höhe verrechnet wird Der zweite Satz der Klausel ist schon durch seine sprachliche Gestaltung intransparent, da unklar ist, was mit „kumlativ nach obigen Bearbeitungsentgelten des jeweiligen Produkts“ gemeint ist. Im Fall der kundenfeindlichsten Auslegung kann die Klausel auch so verstanden werden, dass Opodo mehrmals Bearbeitungsgebühren in unbekannter, von ihr zu determinierender Höhe verlangen kann. 

  11. Das Bearbeitungsentgelt für Änderungs- und Stornierungsbegehren von Linienflug-, oder Versicherungsbuchungen, die von Opodo gemäß Ziff. 3.1.1. durchgeführt werden, beträgt bis zu 60 Euro pro Person. (...) (Klausel 3.1.2, teilweise)

    Die Klausel ist sowohl intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG sowie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

  12. (...) Beachten Sie bitte, dass bei Ihrem Nichterscheinen zum Flug-Check-In ('noshow') die Fluggesellschaft den Flugpreis in voller Höhe einbehalten kann. (Klausel 3.1.2, teilweise);

    Die Klausel ist sowohl gröblich benachteiligend § iSd 879 Abs 3 ABGB als auch intranspartent iSd § 6 Abs 3 KSchG und folglich unzulässig.

  13. (...) Flugbuchungen können aus mehreren Teilstrecken bestehen und somit können auch verschiedene Tarifbedingungen angezeigt sein. Ist das der Fall, gelten die, die am restriktivsten sind. (Klausel 3.1.2, teilweise);

    Die Klausel verstößt gegen des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG. 

  14. Wenn eine Mietwagenbuchung nicht vor dem Beginn der Anmietzeit storniert, der Mietwagen nicht abgeholt wird oder der Anmieter nicht den Mietbedingungen entspricht (s. Mietbedingungen im Buchungsprozess), behält sich die Mietwagengesellschaft das Recht vor, Teile oder die vollständige Höhe des Buchungswertes einzubehalten. (Klausel 3.1.4);

    Das HG Wien folgt dem Vorbringen des VKI, dass die Klausel den Grund für die Nichtabholung ohne Stornierung nicht thematisiert. Es sind zahlreiche Gründe denkbar, die zur Nichtabholung eines Mietwagens führen können, ohne dass Verbraucher:innen die Kosten in jedem Fall zu tragen hätte. Die Klausel ist folglich gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

  15. (…) Der Gesamtpreis der jeweiligen Buchung wird entsprechend vor deren Abschluss angezeigt. In diesem Preis inkludiert sind alle von Ihnen ausgewählten Produkte und Leistungen sowie die etwaige Servicepauschale von Opodo. (...) (Klausel 3.2.1, teilweise)

    Da für Verbraucher:innen nicht absehbar ist, ob und in welcher Höhe eine Servicegebühr verrechnet wird, ist die Klausel intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und folglich unzulässig.

  16. (...) Die Zahlung der Servicepauschale ist unabhängig von den anderen Produkten und deren Preis und ist nicht erstattungsfähig, sofern eine Vermittlung zustande gekommen ist. (Klausel 3.2.1, teilweise);

    Das HG Wien folgt auch hier dem Vorbringen des VKI, dass die Klausel objektiv ungewöhnlich ist. Kund:innen von Opodo müssen vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass das von Opodo verrechnete Serviceentgelt völlig unabhängig von weiteren Umständen nicht refundiert wird. Dass in jedem Fall von Opodo ein Zusatzentgelt für Serviceleistungen einbehalten wird, ist auch unüblich und entspricht nicht den redlichen Verkehrsgewohnheiten, die Klausel ist daher nach § 864a ABGB unzulässig. 

    In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus, weshalb sie damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen (RS0016908 [T5, T6; vgl auch T8, T16, T32]). 

    Das HG Wien stimmt dem VKI weiters zu, dass der gänzliche Ausschluss der Rückerstattung des Zusatzentgelts in allen Fällen – somit auch in solchen, in denen aus nicht dem Kunden zuzurechnenden Gründen eine Reise nicht angetreten werden kann und der Verbraucher sein Entgelt zurück erhält – gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist; sie ist auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da die Klausel normiert, dass die Zahlung unabhängig von Produkten und deren Preis ist.

  17. (...) Die Höhe der Servicepauschale richtet sich nach dem ausgewählten Produkt. (…) (Klausel 3.2.2, teilweise);

    Da die Höhe der Servicepauschale den Verbrauchern nicht in der Klausel genannt wird, und der Kunde im Rahmen des gegenständlichen Buchungsvorgangs während oder am Ende der Bestellung auch keine Information über die konkrete Höhe der Servicegebühr erhält, ist die Klausel mangels aufklärenden Hinweises im Rahmen der Buchung intransparent, da der Kunde nicht alle notwendigen Informationen erhält. Außerdem ist die Klausel auch jedenfalls gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

  18. (...) Bei telefonischer Buchung eines Fluges wird ein zusätzliches Serviceentgelt in Höhe von bis zu 60 Euro pro Person, bei Mietwagenbuchungen pro Buchung erhoben. (Klausel 3.2.2, teilweise);

    Nach Ansicht des VKI und des erkennenden Gerichts ist die Klausel schon nach § 864a ABGB zu beanstanden, da vernünftigerweise im Gefüge des Klauselwerks nicht damit zu rechnen ist, dass bei telefonischer Buchung eines Fluges ein zusätzliches Serviceentgelt von EUR 60,-- (pro Person!) und bei telefonischer Buchung von Mietwägen ein zusätzliches Serviceentgelt von EUR 60,-- pro Buchung verrechnet wird. 

    Die Klausel unterliegt auch der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB und ist jedenfalls gröblich benachteiligend, da Verbraucher:innen durch die Verrechnung der zusätzlichen Servicepauschale bei telefonischer Buchung neben dem eigentlichen Serviceentgelt ein zusätzliches Entgelt verrechnet wird, bei dem völlig offen bleibt, welche Gegenleistungen der zusätzlichen Pauschale gegenüber stehen. Der Verwaltungspauschale entsprechen keine konkreten Aufwendungen oder Leistungen, die über das übliche, mit jeder Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen (vgl. 3 Ob 155/22y mit Verweis auf 4 Ob 59/22p).

  19. Des Weiteren behält sich Opodo vor, gelegentliche Sicherheitskontrollen – einschließlich Abfragen des zuständigen Einwohnermelderegisters – durchzuführen, um Kreditkarten- oder Kontomissbrauch entgegenzuwirken. Sie können daher per E-Mail dazu aufgefordert werden, Opodo einen Nachweis über die Anschrift des Kreditkarteninhabers anhand einer Kreditkartenabrechnung und eine Kopie der Kreditkarte oder eines Kontoauszugs per Fax oder Post zu übersenden, bevor E- Tickets ausgestellt werden. Kommen Sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, behält sich Opodo vor, die von Ihnen gebuchten touristischen Produkte oder Dienstleistungen zu stornieren und damit verbundene Kosten an Sie weiterzuleiten.(Klausel 3.2.7);

    Die Klausel ist objektiv ungewöhnlich, überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB. Kund:innen müssen mit einer derartigen Regelung – die von ihnen verlangt, vertrauliche Daten per Email an Opodo zu übermitteln – vernünftigerweise nicht rechnen. Der Klausel wohnt ein klarer "Überrumpelungseffekt" inne (RS0014646). Auch ist völlig überraschend, dass Opodo als Reisevermittlerin „Sicherheitskontrollen – einschließlich Abfragen des zuständigen Einwohnermelderegisters – durchführt, um Kreditkarten- oder Kontomissbrauch entgegenzuwirken“. 

    Das HG Wien stimmt auch dem VKI dahingehend zu, dass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, da sich auf jeder Kreditkartenabrechnung vertrauliche Daten befinden, die in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss mit Opodo stehen. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Verbraucher die vertragliche Pflicht trifft, personenbezogene Daten an Opodo zu übermitteln und Opodo sich vorbehält, gebuchte Produkte zu stornieren, wenn Kund:innen der Aufforderung nicht nachkommen.

  20. (...) Bei Zahlung im Lastschriftverfahren wird Opodo zwecks Kreditprüfung eine Bonitätsauskunft bei der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG (Bürgel/BWI), Postfach 50 01 66, 22701 Hamburg, einholen. Aufgrund unseres berechtigten Interesses wird die BWI die in der Bürgel-Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen. Zu dem Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet BWI Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Opodo erhält von BWI lediglich eine Bewertungszahl (Scoringpunkt), die auf die Bonität schließen lässt. Sie werden unterrichtet, wenn wir Ihren Auftrag wegen dieser Auskunft nicht annehmen können. (Klausel 3.2.8, teilweise);

    Die Klausel ist überraschend iSd § 864a ABGB und daher unzulässig. Sie ist darüber hinaus aber auch gröblich benachteiligend, weil Opodo keine sachliche Rechtfertigung für eine Berechtigung zur Abfrage von Bonitätsdaten dargetan hat.

  21. (...) Dieses Bearbeitungsentgelt fällt nicht an, sofern zuvor über Opodo ein Stornierungsbegehren oder Änderung durchgeführt worden ist, für das bereits ein Entgelt angefallen ist (Klausel 3.1.2). (Klausel 3.3.1, teilweise);

    Diese Klausel ist ident mit der Klausel 29 im Verfahren zu 4 Ob 63/21z.

    Durch den Verweis auf die unzulässige Klausel 3.1.2 ergibt sich auch die Unzulässigkeit der verweisenden Klausel, sodass diese gemäß § 6 Abs 3 KSchG gegen das Transparenzgebot verstößt (RS0122040 [T4]).

  22. (…) Opodo haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, sowie wegen übernommener Garantien und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). […] Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Opodo auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Opodo haftet in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. (Klausel 7.2, teilweise);

    Die im Verfahren über eine Verbandsklage gebotene kundenfeindlichste Auslegung erfordert es, die Bestimmung auch auf Personenschäden zu beziehen und damit als nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig zu beurteilen, weil sie nach ihrem Wortlaut nicht auf Sachschäden eingeschränkt ist und daher auch Personenschäden erfasst. Derartige Schäden können nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass sie wenig wahrscheinlich sein mögen, reicht nicht aus (4 Ob 130/03a). 

    Eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend sein soll und nicht zuletzt auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von einem Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist gröblich benachteiligend (RS0130673). Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist insbesondere dann unzulässig, wenn er auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss nicht zu erkennen ist (vgl RS0129623). Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. 

    Die Formulierung, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sei bei der Verletzung von Kardinalpflichten auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt, ist – obwohl sie keinen generellen Haftungsausschluss enthält – intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sie für einen durchschnittlichen Verbraucher unverständlich ist. Es erfordert erheblichen Auslegungsbedarf und eine konkrete Kenntnis des gesamten Klauselwerks, um jene Fälle zu erfassen, in denen auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden im Zusammenhang mit Hauptleistungspflichten gehaftet wird. Auch ist die Formulierung „vertragstypische und vorhersehbare Schäden“ intransparent, weil für inadäquate Schäden grundsätzlich nicht gehaftet wird; damit bedarf es nicht der verwendeten, für einen Verbraucher unklaren Formulierung (1Ob124/18v).

  23. (...) Opodo übernimmt keine Garantien für die Eignung oder Qualität der auf der Website dargestellten und von Opodo vermittelten touristischen Produkte und Leistungen. (Klausel 7.3, teilweise);

    Nach der Klausel wäre Opodo nicht zur Prüfung der Angaben der Reiseveranstalter bzw. sonstigen Anbieter verpflichtet und würde nicht für die Eignung oder Qualität der auf der Website dargestellten und von Opodo vermittelten touristischen Produkte und Leistungen haften. Die Klausel täuscht schon darüber hinweg, dass Opodo selbst eigene Beratungspflichten über den vermittelten Vertrag treffen. Auch wenn sich der Reisevermittler lediglich dazu verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen (RS0021651), zu besorgen und er bezogen auf den Reiseveranstaltungsvertrag als Gehilfe des Reiseveranstalters anzusehen ist, treffen ihn darüber hinaus auch eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag (4 Ob 1559/94; vgl auch 1 Ob 688/83; 4 Ob 130/09k; RS0029650). Ein Reisebüro haftet etwa für den Schaden, den jemand durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erleidet (RS0026490). In Anwendung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung von AGB (RS0016590) führt die Klausel (auch bei Kenntnis der Unrichtig- oder Unvollständigkeit der Angaben des Veranstalters oder der Fluggesellschaften) eine unzulässige generelle Haftungsbefreiung herbei und verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

  24. (…) Ansprüche des Nutzers gegen Opodo auf Schadenersatz verjähren in einem Jahr (…) (Klausel 7.5, teilweise);

    Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sie die Rechtslage falsch darstellt; weiters verstößt sie gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

  25. (…) Wenn Sie bei Vornahme einer Buchung einen Reisegutschein (E-Voucher) einsetzen, gelten die besonderen Reisegutschein-Nutzungsbedingungen. (...) (Klausel 9.3, teilweise);

    Nach der Klausel  ist unklar, ob die Nutzungsbedingungen für Reisegutscheine die allgemeinen AGB ersetzen oder ob sie zusätzlich gelten. Es existiert auch kein Verweis auf die AGB für Reisegutscheine mit einem Hyperlink, weshalb Verbraucher:innen tatsächlich erst die notwendigen Informationen finden müssen. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

  26. (...) Mit der Eingabe der Reisegutschein-Nummer bestätigen Sie, dass Sie diese Nutzungsbedingungen gelesen haben und damit einverstanden sind. (Klausel 9.3, teilweise);

    Eine sogenannte Tatsachenbestätigung sieht eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung, wenn sie in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig. 

    Die gegenständliche Klausel hält fest, dass die Kunden die AGB der Beklagten kennen und anerkennen. Die Klausel ist daher im Sinn der – eine demonstrative Konkretisierung der Generalklausel des § 879 Abs 3 ABGB darstellenden – Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässig.

  27. Opodo behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. (...) Mit der Weiternutzung der Website bzw. mit dem Einverständnis bei erneuter Buchung nach einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären Sie Ihr Einverständnis zu den Änderungen. (...) (Klausel 9.5, teilweise);

    Die Klausel ermöglicht weitgehende Änderungen sämtlicher in den AGB geregelter Vertragspflichten. Als Klausel, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen kann, unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB (RS0016908 [T5, T8]). Die Klausel lässt eine Änderung der AGB ohne inhaltliche Einschränkungen zu, weshalb sie gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, der sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen nachteiliger vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner wendet; die uneingeschränkte Möglichkeit der Beklagten, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu verschieben, ist gröblich benachteiligend (vgl 1 Ob 210/12g). 

    Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG wäre eine Zustimmungsfiktion zulässig, wenn dem Verbraucher unmittelbar vor der konkreten Änderung noch einmal die Folgen seines passiven Verhaltens vor Augen geführt werden (vgl Kathrin/Schoditsch aaO Rz 7); diese Möglichkeit bietet sich bei einer pauschalen Zustimmung zu umfassenden und unbeschränkten künftigen AGB-Änderungen nicht.

Demgegenüber wurde das Klagebegehren hinsichtlich folgender Klauseln abgelehnt:

(...) Die Nutzung der Website und der von Opodo bereitgehaltenen Leistungen unterliegt den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (Klausel 1.1);

(...) Die Website ist ausschließlich in gesetzlich zulässiger Weise und vertragsgemäß zu nutzen, insbesondere unter Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (...) (Klausel 1.5, teilweise)

(...) Opodo ist jedoch gerne bereit, gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von bis zu 60 Euro,- pro Person diese Erstattung für Sie durchzuführen. (...) (Klausel 3.3.1, teilweise)

Opodo haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste von Opodo oder deren Lieferanten beeinflusst werden. (Klausel 7.4)

Weiters hat es Opodo zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Verträge, die dem FAGG unterliegen, zu schließen, wenn Verbraucher:innen, bevor diese durch einen Vertrag oder ihre Vertragserklärung gebunden sind, nicht in klarer und verständlicher Weise über die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der beklagten Partei, unter denen die Verbraucher:innen die beklagte Partei schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihr in Verbindung treten können, informiert wurden, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Handelsgericht Wien, 29.12.2024, 19 Cg 15/24p (nicht rechtskräftig)
Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer
Stand: 13.01.2024

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