Das Streaming-Angebot von DAZN besteht ausschließlich aus Sportinhalten. Mit dem Streaming-Angebot von DAZN können Kund:innen nach Abschluss eines Abonnements auf internetfähigen Geräten Live-Sport-Übertragungen, zeitversetzt aufgezeichnete Sportereignisse sowie Rückschauen auf Sportereignisse und auch Sportdokumentationen ansehen – und zwar für unterschiedliche Sportarten, wie beispielsweise Fußball, Basketball, Mixed Martial Arts (MMA) und viele mehr. DAZN bietet Kund:innen derzeit zwei Abo-Modelle an: eines mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr mit anschließender flexibler Kündbarkeit bei einer Kündigungsfrist von 30 Tagen um 19,99 Euro monatlich sowie eines mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat, das jederzeit monatlich kündbar ist und 29,99 Euro monatlich kostet.
Das HG Wien beurteilte unter anderem eine Klausel als unzulässig, die es DAZN ermöglichte, den Preis für die Mitgliedschaft an „veränderte Marktbedingungen anzupassen“. Das Gericht urteilte, dass diese Klausel eine unbeschränkte Preiserhöhung vorsah, ohne nachvollziehbare Parameter und/oder Beschränkungen für die Preiserhöhungen anzugeben. Die in der Klausel benannten „Bewertungsgrundlagen“ wie „Lohnkosten“, „Verwaltungskosten“ oder Kosten für „Kundenservice und sonstige Umsatzkosten“ betreffen entweder lediglich Unternehmensinterna oder sind zu unklar beschrieben.
Eine andere Preisanpassungsklausel stellte auf den deutschen Verbraucherpreisindex (VPI) ab, ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung zu beinhalten. Zudem müssen österreichische Kund:innen laut HG Wien nicht damit rechnen, dass ein deutscher Verbraucherpreisindex für Preisanpassungen herangezogen wird.
Eine weitere Klausel sah vor, dass Schweigen der Konsument:innen im Falle von bestimmten Preiserhöhungen als Zustimmung gelten sollte. Dabei wurden allerdings Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nicht eingehalten. Dieses sieht vor, dass Konsument:innen auch bei Beginn der vorgesehenen (Widerspruchs- und Kündigungs-)Frist nochmals gesondert auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen werden müssen.
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien
HG Wien, 12.02.2024 24 Cg 46/22f