Das bekannte Erfrischungsgetränk „Gröbi“ wird in mehreren Geschmacksrichtungen, unter anderem auch als „Gröbi Waldbeere“, angeboten. Dessen Flaschenetikett zieren naturgetreue Abbildungen von heimischen Früchten wie Brombeeren, Heidelbeeren und Himbeeren. Auf der Webseite wird das Getränk unter anderem mit der Beschreibung „So schmeckt Heimat. Beerig-gut genießen. Wie ein Früchtekorb frisch im Wald gepflückt“ angepriesen.
Tatsächlich enthält „Gröbi Waldbeere“ keinerlei Bestandteile von Waldbeeren, weder in Form von Saft(-konzentrat) noch in Form von natürlichen Aromen der Früchte. Der VKI sah darin eine irreführende Produktaufmachung und brachte Klage ein. Bereits das HG Wien folgte der Rechtsansicht des VKI und untersagte der DrinkStar GmbH diese Art der Bewerbung, weil das Produkt keinen Saft bzw. kein Saftkonzentrat der abgebildeten Früchte enthält. Somit ist die Aufmachung selbst dann unzulässig, wenn das Getränk natürliche Aromen der abgebildeten Früchte enthalten würde.
In Folge bestätigte das OLG Wien diese Entscheidung und hielt fest, dass auch die Richtigstellung im Zutatenverzeichnis an der Irreführungseignung nichts ändere, da weite Kreise der Verbraucher:innen dieses nicht oder nicht mit großer Aufmerksamkeit lesen. Den Einwand der DrinkStar GmbH, dass Verbraucher:innen die abgebildeten Früchte nur als Hinweis auf die Geschmacksrichtung verstehen würden, ließ das OLG Wien nicht gelten. Genauso wenig, dass Gröbi Waldbeere den Anforderungen des Lebensmittelbuchs an Erfrischungsgetränken entspricht. Dies schließt nach Ansicht des Gerichts die Irreführungseignung durch die Produktaufmachung nicht aus.
Die von der DrinkStar GmbH dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
OLG Wien, 13.11.2023, 33 R 130/23i
OGH 25.1.2024, 4 Ob 230/23m
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien