Seit einigen Jahren besteht in vielen Branchen die Praxis, Kund:innen neben einem monatlich zu zahlenden Grundentgelt zusätzliche Gebühren oder Pauschalen („Servicepauschale“) zu verrechnen. Im Zusammenhang mit Fitnesscenterverträgen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten aufseiten des Unternehmers unzulässig ist. Telekom-Anbieter hatten bisher argumentiert, dass diese Rechtsprechung des OGH nicht auf sie übertragbar wäre.
In zwei Musterprozessen des VKI gegen T-Mobile liegen nun erstinstanzliche Urteile vor, die die Rechtsansicht des VKI vollinhaltlich bestätigen und T-Mobile zur Rückzahlung der eingehobenen Servicepauschalen verurteilen.
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien
BGHS 17.04.2024, 6 C 690/23y (rechtskräftig)
BGHS 18.04.2024, 10 C 55/24x (rechtskräftig)