Die Fluggastrechte-Verordnung der EU sieht vor, dass ein Fluggast bei einem gestrichenen Flug binnen sieben Tagen die vollständigen Flugscheinkosten vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erstattet bekommen muss, sofern gewünscht.
Eine Klausel der SWISS regelte, dass Rückerstattungen von Flugtickets, die per Kreditkarte bezahlt wurden, nur auf das Konto vergütet werden, mit dem die Tickets ursprünglich bezahlt wurden. Durch diese Klausel wurden andere Arten der Rückzahlung vollkommen ausgeschlossen. Das widerspricht der Fluggastrechte-Verordnung, die Zahlungsmethoden wie Überweisung, Scheck oder Barzahlung vorsieht, und ist daher unzulässig.
Ebenso wurde eine Klausel vom VKI beanstandet, die vorsah, dass bei Vorliegen eines „zufriedenstellenden Nachweises“ über die Zahlung diese nicht an den Fluggast, sondern an den Zahler erbracht werden kann. Das OLG Wien erklärte die Klausel schon deshalb für unzulässig, weil unklar ist, was genau unter einem „zufriedenstellenden Nachweis“ zu verstehen ist.
Unzulässig ist laut OLG Wien auch eine Klausel, die bei Tickets, die auf eine „Beschränkung der Rückerstattung“ hinweisen, eine Auszahlung an die Person vorsieht, die das Ticket bezahlt hat. Das Gericht hält dazu fest, dass sich Durchschnittsverbraucher:innen üblicherweise nicht erschließt, inwiefern ein „Ticket auf eine Beschränkung der Rückerstattung hindeutet“.
Anmerkung: Durch dieses Urteil wurde erneut die Rechtsansicht des VKI bestätigt, dass ein Fluggast einen Anspruch darauf hat, die Rückzahlung direkt von der Fluglinie zu erhalten. Eine Rückzahlung von Ticketkosten an eine Onlinebuchungsplattform etwa reicht nicht aus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 4.11.2022, 2 R 106/22f
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien