Zu den einzelnen Klauseln:
Klausel 1 (Punkt 1. der AGB „Vertragsabschluss/Buchung“):
„Nachfolgende Vertrags- und Geschäftsbedingungen sind neben den Angaben und Beschreibungen des Katalogs, der am Buchungstag gültig ist, Grundlage des Vertrages. Da Sie diese Bedingungen mit Ihrer Anmeldung anerkennen…“
Das OLG Wien sah darin eine unzulässige Tatsachenbestätigung und erklärte die Klausel im Einklang mit der Rsp des OGH (8 Ob 125/21x; RS0121955) bereits wegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG für nichtig.
Klausel 2 (Punkt 1. der AGB „Vertragsabschluss/Buchung“):
„Ihre Anmeldung ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages unter Einschluss unserer Vertrags- und Geschäftsbedingungen, die sie damit anerkennen.“
Auch darin sah das OLG Wien eine unzulässige Tatsachenbestätigung und erklärte die Klausel gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG für nichtig.
Klausel 3 (Punkt 2. der AGB „Leistungen“):
„Spinnen, Ameisen, Mücken, Fliegen, Ohrenkneifer und auch Mäuse können deshalb auftreten und stellen keinen Mangel dar.“
Das OLG Wien führt aus, dass nach dem Inhalt der Klausel uneingeschränkt jede Belastung oder jeder Befall mit den dort genannten Kleintieren folgenlos bleiben soll. Durch diese umfassende und damit auch wirkliche Extremfälle miteinbeziehende Formulierung werden daher unzulässiger Weise die Gewährleistungsrechte beschränkt, weshalb die Klausel gegen § 9 KSchG verstößt.
Klausel 4 (Punkt 2. der AGB „Leistungen“):
„Buchungsstellen sind lediglich als Vermittler für einen Vertragsabschluss mit uns tätig. Deren Zusagen oder Nebenabreden werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.“
Die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH vertrat die Auffassung, die Klausel sei zulässig, weil sie sich nur auf Erklärungen von Vermittlern, nicht aber von Vertretern der Beklagten beziehe. Sie diene daher der zutreffenden Klarstellung der Rechtslage und damit der Rechtssicherheit. Die Klausel sei überdies ohnehin entfernt worden.
Das OLG räumte ein, dass § 10 KSchG das Vertrauen des Verbrauchers in die ausreichende Vertretungsmacht eines vom Unternehmer im Geschäftsverkehr eingesetzten Vertreters schützt. Dazu legt Abs 1 dieser Bestimmung den Umfang dieser Vertretungsmacht fest. Zufolge Abs 3 ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht auf schriftliche Vereinbarungen unwirksam, sofern der Vertreter nach dem Inhalt seiner Vollmacht oder der Umfangsvermutung nach Abs 1 die fragliche Zusage mit Wirkung für den Vertretenen abgeben konnte. Abs 3 betrifft aber nicht nur den Fall, dass der Vertreter den Vertrag mit dem Verbraucher abschließt, sondern auch den, dass ein passiver Stellvertreter oder Vermittler den vom Unternehmer vorbereiteten schriftlichen Antrag des Verbrauchers an den Unternehmer weiterleitet (Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar4 § 10 KSchG Rz 9f).
Ausgehend davon gibt diese Klausel die Rechtslage nicht richtig wieder, weil Verbraucher davon ausgehen könnten, dass nur die Weiterleitung schriftlicher Anträge den dahinterstehenden Unternehmer bindet.
Weiters bewirkt die bloße Änderung der AGB keinen Wegfall der Wiederholungsgefahr, weshalb die Klausel zu kassieren war.
Klausel 5 (Punkt 3.1 der AGB „An- und Restzahlung“):
„Wenn bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit der Buchungspreis nicht vollständig beglichen ist, wird der Vertrag aufgelöst. Als Entschädigung werden die entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Punkt 8. dieser Bedingungen verlangt.“
Das OLG Wien kassierte die Klausel wegen eines unzulässigen Querverweises gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Weiters wurde ausgeführt, dass die Klausel schon mangels jeglichen Abstellens auf ein Verschulden gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist.
Klausel 6 (Punkt 3.2 der AGB „Änderungsgebühr“):
„Bei Buchungsänderungen wird eine Änderungsgebühr von EUR 25,- berechnet. ACHTUNG: Terminänderungen oder Umbuchung auf ein anderes Objekt ist ab 90 Tage vorher nur mit Storno und Neubuchung möglich (siehe Gebühren Punkt 8.).“
Das OLG Wien bestätigte die Ansicht des Erstgerichtes, wonach die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt, sowie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, da sie nicht darauf abstellt, aus welchem Grund die Buchungsänderung erfolgt.
Die subjektive Auslegung der Geschäftsführer der Beklagte, wonach bei einer Umbuchung nur eine Änderungsgebühr, nicht aber die Stornogebühr, anfällt, ist ebenso unbeachtlich, die der Einwand, die Klausel sei geändert worden.
Klausel 7 (Punkt 3.2 der AGB „Änderungsgebühr“):
„Buchungen, welche vom Kunden umgebucht wurden, sind in jedem Fall zu erfüllen und können nach Umbuchung nicht storniert werden. Der Kunde kann jedoch einen Ersatzkunden einsetzen, ein eventuell abgeschlossener Annullierungsvertrag gilt für die Umbuchung nicht mehr.“
Die Klausel wurde wegen Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG sowie gröblicher Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB für nichtig erklärt.
Die Streichung der Klausel aus den AGB beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
Klausel 8 (Punkt 3.2 der AGB „Änderungsgebühr“):
„Für die Berechnung allfälliger Stornogebühren der geänderten Buchung zählen die Stornofristen der ursprünglichen Buchung.“
Es gilt das zu Klausel 7 Ausgeführte.
Klausel 9 (Punkt 4. der AGB „Belegung des Mietobjekts“):
„Die Wohneinheiten dürfen höchstens bis zu der im Katalog genannten Personenzahl belegt werden, außer es erfolgt eine schriftliche Genehmigung für zusätzliche Personen.“
Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, da mündliche Zusagen unzulässig wären. Die Streichung der „schriftlichen“ Genehmigung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
Klausel 10 (Punkt 5. der AGB „An- und Abreise“):
„Bei völliger oder teilweiser Nichtinanspruchnahme des mangelfreien Objektes ist eine Rückerstattung oder Teilrückerstattung des Preises nicht möglich.“
Das Erstgericht leitet die Unzulässigkeit der Klausel aus § 879 Abs 3 ABGB ab, weil sie mangels Differenzierung eine Rückerstattung auch im Falle in die Unternehmersphäre fallender höherer Gewalt vorsehe, was vom OLG Wien bestätigt wurde.
Klausel 11 (Punkt 7. der AGB „Leistungs- und Preisänderungen“):
„Kann das gebuchte Mietobjekt aus nicht voraussehbaren Umständen nicht zur Verfügung gestellt werden, können wir vom Vertrag zurücktreten und die Buchung stornieren. Wir bemühen uns dann natürlich ein geeignetes Ersatzobjekt anzubieten, sind dazu aber nicht verpflichtet. Sollte kein Ersatzobjekt gefunden werden oder sie die Ersatzunterkunft nicht akzeptieren, wird Ihnen der volle Reisepreis rückerstattet.“
Die Klausel wurde wegen Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG kassiert. Die von der Beklagten angeführten Umformulierungen sind irrelevant.
Klausel 12 (Punkt 8. der AGB „Rücktritt mit Stornogebühr“):
„Unser Anspruch beträgt bei einem Rücktritt:
bis 91 Tage vor Mietbeginn 20 %
90 bis 56 Tage vor Mietbeginn 50 %
ab 55 Tage vor Mietbeginn 100 %
des Mietpreises, zzgl. EUR 25,- Buchungsgebühr.“
Das OLG Wien führte aus, dass die Klausel zur Gänze gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.
Weiters wurde angemerkt, dass zwar die Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers ist, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Der Werkunternehmer hat nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss (RS0021768; RS0021841; RS0112187). Nach § 27a KSchG, wovon gemäß § 2 Abs 2 KSchG zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf, hat der Unternehmer dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wenn die Ausführung eines Werks unterblieben ist und er gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs 1 ABGB) verlangt. Unterlässt der Kläger diese Information, wird sein Anspruch nicht fällig (1 Ob 268/03y [Punkt 3.2.]; 4 Ob 119/21k [Rz 21]). Auch diesen Erfordernissen wird die Klausel nicht gerecht.
Klausel 13 (Punkt 8. der AGB „Rücktritt mit Stornogebühr“):
„Für unsere ausländischen Gäste gilt:
Wenn ab 7 Tage vor Anreise die Grenzen zu Österreich geschlossen sind oder ihr Land Restriktionen in ihrem Heimatland verhängt, unsere Betriebe aber geöffnet sind und wir Gäste empfangen dürfen, dann hätten sie keine Möglichkeit mehr, kostenlos zu stornieren oder umzubuchen. Sie hätten dann Stornokosten laut unseren AGB, siehe oben.“
Nach Ansicht des OLG Wien hält die Berufung der erstgerichtlichen Begründung, die Klausel bürde den Kunden entgegen § 879 Abs 3 ABGB in die neutrale Sphäre fallende Risiken auf, die nichts entgegen. Der Hinweis auf einen Wegfall der Wiederholungsgefahr schlägt neuerlich fehl.
Klausel 14 (Punkt 8.1 der AGB „No-show“):
„No-Show liegt vor, wenn der Kunde die Reise nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antritt. In diesem Fall verliert er jeden Anspruch auf Leistung oder auf Rückerstattung des Mietpreises oder Teilen davon.“
Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da nicht darauf abgestellt wird, aus welchem Grund die gebuchte Hütte nicht übernommen wird. Auch hier geht der Einwand, die Wiederholungsgefahr sei durch die Änderung weggefallen, ins Leere.
Klausel 15 (Punkt 10. der AGB „Leistungsstörungen“):
„Sie erklären sich aber damit einverstanden, dass wir anstelle ihres Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringen oder die mangelhafte Leistung verbessern.“
Gemäß § 9 KSchG können Gewährleistungsrechte von Verbrauchern vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden. Durch die unrichtige Wiedergabe der Rechtslage verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Der Einwand, die Klausel sei wegen Änderung nicht mehr von Relevanz geht einmal mehr ins Leere.
Klausel 16 (Punkt 10. der AGB „Leistungsstörungen“):
„Ansprüche sind uns gegenüber innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Mietzeit geltend zu machen.“
Die Klausel verstößt gegen die zwingende Regelung zur Gewährleistungsfrist in § 933 ABGB. Nach § 9 KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Durch die falsche Wiedergabe der Rechtslage können Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden, wodurch die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
Auch hier geht der Einwand, die Wiederholungsgefahr sei durch die Änderung weggefallen, ins Leere.
Klausel 17 (Punkt 10. der AGB „Leistungsstörungen“):
„Für Leistungsstörungen, deren Ursachen außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Epidemien, hoheitlichen Eingriffen, Naturkatastrophen usw., sowie für Leistungsstörungen im Bereich öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (zB Wasser, Strom und sonstige Energie), kann keine Haftung übernommen werden, insbesondere wenn diese Störungen durch höhere Gewalt oder die örtlichen klimatischen Verhältnisse bedingt sind.“
Die Klausel ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, da die Preisgefahr für „höhere Gewalt“ und aus der „neutralen Sphäre“ in unzulässiger Weise auf die Konsumenten überwälzt wird.
Die Änderung der Klausel beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
Klausel 18 (Punkt 11. der AGB „Minderung des Preises“):
„Sie können nur dann eine Herabsetzung des Buchungspreises bzw Schadenersatz verlangen, falls sie den Mangel nachweislich sofort uns oder dem zuständigen Leistungsträger angezeigt haben, sowie um Abhilfe gebeten haben und die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden.“
Gegenständliche Klausel sieht vor, dass keinerlei Preisminderung oder Schadenersatz verlangt werden kann, wenn der Mangel nicht nachweislich sofort der Beklagten oder dem zuständigen Leistungsträger angezeigt wurde und um Abhilfe gebeten wurde. Damit verstößt sie gegen § 9 KSchG und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.
Die Änderung der Klausel beseitigt wiederum nicht die Wiederholungsgefahr.
Klausel 19 (Punkt 12. der AGB „Kündigung des Vertrages“):
„Sie können den Vertrag kündigen, wenn innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe geleistet wurde und infolge dessen Leistungsmängel die Benutzung des Mietobjektes erheblich beeinträchtigen. Sie haben dann jedoch den Teil des vereinbarten Buchungspreises zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die sie in Anspruch genommen haben.“
Die Klausel nimmt den Verbrauchern das nach § 932 Abs 4 ABGB eingeräumte Wahlrecht bei nicht geringfügigen Mängeln und stellt die Rechtslage falsch dar. Zudem werden die Gewährleistungsrechte in unzulässiger Weise eingeschränkt, wodurch die Klausel § 9 KSchG widerspricht und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist.
Die von der Beklagten relevierte isolierte Betrachtung der beiden Sätze der Klausel ist nach Ansicht des OLG Wien nicht zulässig, weil nach richtigem Verständnis der Klausel bei Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhang die im ersten Satz ermöglichte Auflösung des Vertrages durch die im zweiten Satz auferlegten Nachteile beschränkt wird.
Klausel 20 (Punkt 14. der AGB „Haftung“):
„Unsere Haftung ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“
Die Haftungsbeschränkung widerspricht § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig. Die Änderung der Klausel beseitigt wiederum nicht die Wiederholungsgefahr.
Klausel 21 (Punkt 15. der AGB „Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen“):
„Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die hier angeführten Bedingungen.“
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann bei Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln der Gesamtwegfall des Vertrages nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein, wenn der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel nicht mehr bestehen kann und der Gesamtwegfall im Interesse des Verbrauchers ist. Die Unwirksamkeit einer Klausel kann daher auch Auswirkungen auf die verbleibenden Bestimmungen haben, wenn der Vertrag ohne die Klausel nicht fortbestehen kann und im Interesse des Verbrauchers ein Gesamtwegfall des Vertrags geboten ist. Durch die unrichtige Wiedergabe der Rechtslage liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor.
Die Änderung der Klausel beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
Klausel 22 (BAV ./B):
„Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Zusatzbedingungen bzw Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt und firmenmäßig gezeichnet und bestätigt werden.“
Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG.
Die Änderung der Klausel beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
Klausel 23 (BAV ./B):
„Wenn Sie von einer gebuchten Reise/Miete zurücktreten, sind Stornogebühren fällig (AGB Punkt 8.).“
Die Klausel verstößt aufgrund eines unzulässigen Querverweises gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 24 (BAV ./B):
„Stornofälle im Zusammenhang mit Covid-19 sind nicht gedeckt, da Covid-19 von der WHO und den österreichischen Gesundheitsbehörden als Pandemie eingestuft wird.“
Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 25 (BAV ./B):
„Der Vertrag wird gültig, wenn die Gebühr überwiesen und die ausgefüllte Teilnehmerliste retourniert wurde. Beides muss binnen 3 Werktagen nach Buchung erfolgen, spätestens jedoch binnen 1 Woche nach Buchung. Bitte beachten sie: Eine Erinnerung unsererseits erfolgt nicht! Wird die Teilnehmerliste nicht geschickt, gilt das Stornopaket nur für den/die Buchende(n). Die Gültigkeit endet mit dem Reise-/Mietantritt.“
Nach Auffassung des Erstgerichts verstößt die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB. Eine bloß dreitägige Frist zur Bekanntgabe anderer Teilnehmer, ohne Erinnerung durch die Beklagte, sei gröblich benachteiligend, zumal nach dem Standpunkt der Beklagten ihre Almhütten üblicher Weise ein Jahr im Voraus vermietet würden. Nach Ansicht des OLG Wien vermag der Umstand, dass der Abschluss einer Annullierungsvereinbarung nicht verpflichtend ist, die fehlende sachliche Rechtfertigung für eine – offenbar ohne Not – äußerst kurz bemessene Frist nicht zu beseitigen.
Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr:
Das OLG Wien führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen kann (RS0124304). Soweit die Berufung auf den bereits in erster Instanz eingenommenen Standpunkt zurückkommt, die Beklagte habe ihre Klauseln geändert, die neuen, ausschließlich Verbesserungen enthaltenden Bedingungen seien ihren Kunden zur Kenntnis gebracht worden, etwaige strengere Bedingungen würden nicht mehr geltend gemacht werden hat sie dazu - ohne weiteres konkretes Vorbringen - auf ihre Homepage und auf die Vorlage ihres neugefassten Klauselwerks (Beilage ./5) verwiesen. Das widersprüchliche Prozessverhalten mit dem bloßen Hinweis auf die Homepage führt jedoch nicht dazu, dass die Verwendung der beanstandeten Klauseln im Sinne der von der Berufung zitierten Rechtsprechung (RS 0119007, 5 Ob 118/13h, 7 Ob 118/13y) für die Zukunft geradezu ausgeschlossen wäre. Die Wiederholungsgefahr ist daher nicht weggefallen.
Oberlandesgericht Wien, 26.03.2024, 4 R 151/23i
Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer
Stand: 16.05.2024