Zum Inhalt

16 Sammelklagen gegen drei Lebensversicherer

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte bis Herbst 2017 eine Sammelaktion im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Lebensversicherungen durchgeführt. In Folge handelte der VKI einen Rahmenvergleich für Betroffene, die vom Vertrag zurücktreten wollten, mit der Versicherungsbranche aus. Diesem stimmten jedoch drei größere Versicherer nicht zu. Gegen diese drei Versicherungsunternehmen hat der VKI nun - im Auftrag des Sozialministeriums - für 851 Personen 16 Sammelklagen mit einem Streitwert von gesamt rund 14 Mio. Euro eingebracht.

Im Rahmen der Sammelaktion zum Rücktritt bei Lebensversicherungen hatten sich rund 7000 Konsumentinnen und Konsumenten beim VKI gemeldet, die von ihren Verträgen zurücktreten wollten und deren Rücktrittsbelehrungen nach Einschätzung des VKI fehlerhaft waren. Nach Ansicht des VKI sind nach einem Rücktritt im Wesentlichen die Prämien samt Zinsen an die Betroffenen zurückzuzahlen. Abzuziehen ist lediglich eine Risikoprämie (beispielsweise Ablebensschutz, allfälliger Berufsunfähigkeitsschutz).

Im Herbst 2017 gelang es nach intensiven Verhandlungen, für die Aktionsteilnehmer einen Rahmenvergleich zu vereinbaren, dem fast alle Versicherer beitraten. Damit konnte der Großteil der Fälle verglichen werden. Die FWU Life Insurance Austria AG (vormals Skandia Leben AG), die Nürnberger Versicherung AG Österreich und die Scottish Widows Limited (vormals Clerical Medical Investment Group Ltd. - kurz CMI) waren hingegen nicht bereit, sich dem Rahmenvergleich anzuschließen.

Der VKI hat nunmehr im Auftrag des Sozialministeriums 16 Sammelklagen für insgesamt 851 Personen gegen diese drei Versicherer eingebracht. Der Gesamtstreitwert beträgt rund 14 Millionen Euro.

Die Roland ProzessFinanz AG aus Köln hat die Finanzierung und damit das Prozesskostenrisiko für alle 16 Klagen übernommen. Die Verbraucher tragen hier keinerlei Prozesskostenrisiko.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang