Eine Klausel erlaubte es der Denizbank, Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen verlangen zu können, sollten die Kunden nach Informationserhalt über die neuen Gebühren nicht innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Die Klausel ist für den OGH unzulässig, weil die Denizbank auf diesem Weg Entgelte in unbeschränkter Höhe einführen konnte.
Nach einer anderen AGB-Bestimmung hatten Kunden die Verpflichtung, die PIN regelmäßig zu ändern. Es ist Kunden nicht zumutbar, dass sie dauernd daran denken müssen, die PIN zu ändern. Vielmehr wäre es für die Bank ohne weiteres möglich, automatisch bei Einstieg ins Onlinebanking eine Änderung der PIN abzuverlangen.
Weiters sahen die Bedingungen vor, dass der Kunde bei einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN das ganze Risiko trägt, wenn er gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstößt. Nach dem Gesetz haftet der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu einem Betrag von 50 EUR (bis 2018 bis zu 150 EUR). War der Verlust oder der Diebstahl für den Kunden gar nicht bemerkbar, entfällt seine Haftung sogar zur Gänze. Diese gesetzlichen Haftungsbeschränkungen ließ die Klausel unberücksichtigt.
In diesem Verfahren ging es auch darum, ob die Bank bei einem Girokonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen völlig uneingeschränkt über eine sogenannte Zustimmungsfiktion ändern kann, dh indem sie den Kunden Änderungen vorschlägt und diese Konditionenänderungen gelten, wenn der Kunde nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht. Bisher entsprach es der ständigen österreichischen Rechtsprechung, dass solche weitreichenden Vertragsänderungen auf diesem Weg nicht möglich sind. Nun legt der OGH die Frage der Zulässigkeit solcher Zustimmungsfiktionsklauseln im Bereich des Zahlungsverkehrs dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
OGH 25.1.2019, 8 Ob 24/18i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien