Bereits die Unterinstanzen erkannten alle 19 eingeklagten Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA als unzulässig (siehe dazu VR-Info 7/2004 und VR-Info 3/2005).
Der Oberste Gerichtshof wies nunmehr die Revision der AUA hinsichtlich zweier Klauseln (8.3.4. ABB und 8.6.2. ABB) zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Wien. Er verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit der Begründung, dass die bloße Häufigkeit der Verwendung von Klauseln nicht den Rechtszug an den OGH begründen könne.
In der Sache selbst führte der OGH aus, dass die beiden noch in Frage stehenden Klauseln nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprächen. Es sei ständige Rechtssprechung, dass das Transparenzgebot eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellten solle, um zu verhindern, dass der typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt würden. Das setze die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig seien oder von ihm jedenfalls festgestellt werden könnten. Daher dürfen keine Begriffe verwendet werden, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entziehe.
Mit dieser rechtskräftigen Entscheidung des OGH darf die AUA die gesetzwidrigen Klauseln weder verwenden, noch sich darauf berufen.