Der VKI beanstandete mit Verbandsklage insgesamt 15 Gebührenklauseln in den Beförderungsbedingungen von Ryanair, allen voran die Flughafen-Check-In-Gebühr in Höhe von EUR 55, die Verbraucher:innen für den Check-In am Flughafen verrechnet wurde. Nach dem LG Korneuburg stellt der Flughafen-Check-In im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (C-28/19, Ryanair/AGCM) zwar keine unselbständige Nebenleistung dar, die jedenfalls unentgeltlich angeboten werden müsste. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verrechnung einer derartigen Gebühr für den Verbraucher überraschend und nachteilig ist: Während ihm bei der Abreise von seinem Wohnort regelmäßig die technischen Möglichkeiten für einen Online-Check-In zur Verfügung stehen werden, wird dies insbesondere bei Urlaubsaufenthalten im Ausland häufig nicht der Fall sein. Der Verbraucher kann daher davon ausgehen, dass die Fluglinie die Nebenleistung des Check-In in derartigen Situationen unentgeltlich erbringt. Die Klausel ist daher nach § 864a ABGB unwirksam.
Als unzulässig wertete das LG Korneuburg ua auch folgende Gebührenklauseln:
- Kleinkindgebühr: €/£ 25 €/£ 25 pro Kleinkind und einfachem Flug (unter 2 Jahre bei Hin- und Rückflug)
- Gebühr für Boardingpass: €/£ 15, wenn der Passagier die Bordkarte nicht ausgedruckt in A4 oder in der Ryan-Air-App vorweisen kann
- Gebühr für obligatorische Familiensitze: €/£6 - €/£10 (pro Flug): Erwachsene, die mit Kindern unter 12 Jahren reisen (Kleinkinder ausgenommen), müssen einen reservierten Sitzplatz pro Flug erwerben (wenn sie keinen Tarif ausgewählt haben, der reservierte Sitzplätze beinhaltet)
- Handgepäcksgebühren: €/£70.00 bei zu großen Handgepäcksstücken
- Umbuchungsgebühr bei verpasstem Flug: €/£ 100, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Flug verpasst wurde
Da Ryanair auf Grundlage der inkriminierten rechtswidrigen Klauseln fortlaufend unzulässige Entgelte einhebt und dadurch einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen zieht, begehrte der VKI nach §§ 14, 15 UWG auch die Rückzahlung der unzulässig verrechneten Entgelte an die betroffenen Verbraucher:innen. Während des LG Korneuburg 14 der 15 inkriminierten Klauseln für unzulässig erklärte, wurde das Beseitigungsbegehren mangels Aktivlegitimation abgewiesen.
Sowohl der VKI als auch Ryanair legten gegen die Entscheidung des LG Korneuburg Berufung ein.
Nähere Informationen sowie das Urteil im Volltext finden Sie hier.
LG Korneuburg, 08.01.2025, 6 Cg 84/24v, nicht rechtskräftig (Stand: 5.5.2025)
Klagevertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher