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2G-Regelung

Mit Montag 8.11.2021 wurde bundesweit von 3G auf 2G umgestellt. Dies betrifft etwa den Zugang zur Gastronomie, Theater, Sportveranstaltungen und körpernahe Dienstleistungen. Was bedeutet dies nun für bereits gekaufte zB Konzertkarten, Skisaisonkarten oder Mitgliedschaften im Fitnesscenter?

Auch wir können dies nicht endgültig beantworten, können hier aber den rechtlichen Rahmen darstellen.

Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Nach herrschender Auffassung müssen für eine erfolgreiche Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beide Vertragsparteien sind bei Vertragsabschluss vom (Fort)bestehen oder vom Eintritt bestimmter Umstände ausgegangen, die nicht eintreten oder wegfallen. Es handelt sich um geschäftstypische Voraussetzungen, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet.
  • Die Änderung oder der Nichteintritt muss unvorhersehbar gewesen sein.
  • Der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage darf nicht in der Sphäre desjenigen liegen, der sich auf den Wegfall beruft.
  • Zumindest in reiserechtlichen Fällen gibt es nach der Rechtsprechung des OGH das zusätzliche Kriterium der Unzumutbarkeit.

Ad Unvorhersehbarkeit:

Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.

Dies könnte vor allem bei den Geschäften, die in den letzten Wochen abgeschlossen wurden, der Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegenstehen. Letztlich ist die Frage, ab wann mit der Möglichkeit der Einführung der 2G-Regelung gerechnet werden konnte, eine Entscheidung der Gerichte.

Ad Sphäre:

Liegt der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Sphäre der KundInnen, können sie sich nicht erfolgreich darauf berufen. Diese sogenannte Sphärentheorie setzt kein Verschulden voraus. Es reicht, wenn die Durchführung des Vertrages durch Umstände aufseiten des Bestellers verhindert wird. Hat ein Dritter den Grund für den Wegfall gesetzt (neutrale Sphäre), so ist dies dem Unternehmer zuzurechnen.

Ob die Nichtimpfung als Umstand aus der Sphäre der Betroffenen anzusehen ist oder aber das gesetzliche Impferfordernis (bei fehlender Impfpflicht) der neutralen Sphäre zuzurechnen ist, ist offen und wird daher im Rahmen einer Interessenabwägung unter Zumutbarkeitserwägungen erst von den Gerichten zu klären sein.

Ad Unzumutbarkeit:

Auch dies muss wieder anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Generell geht es hier darum, ob den DurchschnittsverbraucherInnen die Durchführung des Vertrages mit den geänderten Umständen, dh eine Impfung zur Inanspruchnahme der Leistung, zumutbar ist.

 

Tipp Fitnesscenter:

Einige Fitnesscenter haben unzulässige Klauseln zur Mindestbindungsdauer. Siehe als – nicht rechtskräftiges – Beispiel etwa Klausel 2 hier. Sinnvoll kann daher eine Prüfung der entsprechenden Klauseln sein, da bei ihrer Ungültigkeit eine Möglichkeit bestehen kann, aus dem Vertrag herauszukommen.

 

Kündigung aus wichtigem Grund?

Ein Dauerschuldverhältnis (zB Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter) kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Solche wichtigen Gründe sind nach der Rechtsprechung Umstände, die es einer Partei nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu halten, insbesondere Verstöße gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr, zB wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist.

Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. Offen ist, ob das Impferfordernis als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der vertraglichen Leistung, als solcher wichtiger Grund für die außerordentliche (dh fristlose) Auflösung des Vertragsverhältnisses zu werten ist.

 

Pauschalreise

Reisende können vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs 2 PRG).

Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 2 Abs 12 PRG).

Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall solche Umstände zu bejahen sind, muss grundsätzlich ein objektiver Maßstab angelegt werden.

Auch hier wird es letztlich davon abhängen, wie die Gerichte das beurteilen.

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