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3 Jahre Gültigkeitsdauer bei Interspar-Gutscheinen zu kurz

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Interspar GmbH. Gegenstand des Verfahrens war der Gutscheinverfall nach 3 Jahren. Aus Sicht des VKI benachteiligt diese Verkürzung die Kundinnen und Kunden gröblich. Auch in zweiter Instanz wurde dem VKI Recht gegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit der Interspar-Geschenkkarte kann bei Interspar, fast allen Spar- und Eurosparmärkten und Hervis eingekauft werden. Die Bedingungen sahen vor, dass die Geschenkarte "bis zu drei Jahre" gültig war.

Nun hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Linz diese Befristung auf drei Jahre für gröblich benachteiligend erklärt. Interspar rechtfertigte sich unter anderem damit, dass nach der außergerichtlichen Abmahnung des VKI die Kassensysteme so umgestaltet wurden, dass auch abgelaufene Geschenkkarten akzeptiert würden. Dieses Argument ließ das OLG Linz nicht gelten: Es kann nämlich nicht erwartet werden, dass alle Kunden mit abgelaufenen Geschenkkarten noch versuchen würden, ihre Karten einzulösen. Die von Interspar weiters vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine dreijährige Befristung notwendig erscheinen ließen, stellen für das OLG Linz auch keine ausreichende Rechtfertigung dar.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Linz 6.3.2019, 1 R 179/18a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer

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