Zum Inhalt

3% Preiszuschlag für „Ausfallhaftung“ unzulässig

In einem Verbandsverfahren klagte die Bundesarbeiterkammer einen Unternehmer, der als Wärmelieferant und als Abrechnungsunternehmen tätig ist. Wenn die Beklagte Verträge über die Abwicklung der Wärmelieferung und Abrechnung der Wärmekosten schließt, verwendet sie österreichweit in ihren AGB bzw Vertragsformblättern zum Einzelwärmeliefervertrag folgende Klausel in einem Preisblatt: „…gelten … folgende Preise … zuzüglich 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten für Ausfallhaftung.“

Damit verlangt die Beklagte eine Pauschale für „Ausfallhaftung“ als Absicherung. Die Beklagte betreibt offene Kosten bei zahlungsunwilligen bzw -unfähigen Kunden mittels Mahnungen und Klagen. Der verrechnete „Ausfall“ beträgt idR je nach vertraglicher Vereinbarung pro Kunde ca 2 % bis 3 % der abgerechneten Wärme- und Wasserkosten. In der Jahresabrechnung wird der für die jeweilige Anlage errechnete Betrag für „Ausfallhaftung“ angeführt.

Kontrollfähig nach § 879 Abs 3 ABGB

Der 3%ige Zuschlag für „Ausfallhaftung“ betrifft nicht die eigentliche Hauptleistung. Die vom Endkunden zu erbringende Hauptleistung besteht in dem der Beklagten geschuldeten Entgelt für deren Tätigkeit im Zuge der Ablesung und Abrechnung bzw für die Energielieferung. Die von den Verbrauchern nach der Klausel zu übernehmenden (zusätzlichen) Kosten eines (allfälligen) Ausfalls gelten aber nicht die Leistungen der Beklagten im Verhältnis zu diesen Verbrauchern ab, sondern betreffen potenzielle Kosten, die der Beklagten im Verhältnis zu Dritten entstehen könnten.

Der beanstandete Zuschlag gehört damit nicht zu den Hauptpunkten, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein Vertrag zustande kommt (essentialia negotii). Ebensowenig handelt es sich dabei um ein Zusatzentgelt, das für eine besondere Mehrleistung der Beklagten vorgesehen ist.

Der Zuschlag kann daher nicht als Teil des Energiepreises im Vertragsverhältnis zum jeweiligen Endkunden verstanden werden, betrifft er vielmehr eine Abgeltung des unternehmerischen Risikos, das die Beklagte bei anderen Verträgen eingeht.

Gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB

Nach dem dispositivem Recht haftet ein Verbraucher seinem Vertragspartner nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter gegenüber diesem Vertragspartner. Eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichungen vom dispositiven Recht liegt nicht vor. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Zuschlag pauschal verrechnet wird und die Beklagte davon auch dann profitiert, wenn sie keinen Ausfall erleidet. Dem Zuschlag für einen potentiellen Ausfall steht keine Gegenleistung der Beklagten gegenüber. Der (behauptete) Umstand, dass es der Beklagten wegen ihrer Marktposition möglich ist, ihren Kunden Energie zu verbilligten Preisen zu liefern, steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Zuschlag. Weiters ist zu beachten, dass die Verbraucher von der zentralen Wärmeanlage des Hauses abhängig sind. Schließen sie den Wärmeliefervertrag mit der Beklagten nicht ab, werden sie von der Wärmeversorgungsanlage abgetrennt und sind dann auf eine dezentrale Wärmeversorgung (zB Stromheizung, E-Boiler) angewiesen. Es ist notorisch, dass damit Mehrkosten für diese Verbraucher verbunden sind. Die Vorinstanzen haben damit zutreffend die objektive Äquivalenzstörung (Zuschlag ohne Gegenleistung) und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ der Verbraucher (Abhängigkeit von der zentralen Wärmeanlage) berücksichtigt.

OGH 20.1.2021, 3 Ob 202/20g

Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang