Zum Inhalt
A1.jpeg
Bild: Adam Radosavljevic/stock.adobe.com

OLG-Urteil: Unzulässiges Lockangebot mit iPhone 13 mini

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter A1 wegen unzulässiger Lockangebote und bekam vor dem Handelsgericht (HG) Wien und dem Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

A1 hatte unter seiner Marke „yesss!“ im Rahmen des „yesss! SUMMER SALE“ das iPhone 13 mini zu einem besonders günstigen Preis auf Instagram und Facebook beworben. Tatsächlich war das Angebot zum Zeitpunkt der mehrtägigen Schaltung bereits nicht mehr verfügbar. Beim Anklicken des Angebots wurde lediglich der Hinweis „ausverkauft“ angezeigt – stattdessen wurden den Konsument:innen andere Produkte zum Kauf angeboten. A1 hatte lediglich 45 Stück des iPhone 13 mini vorrätig, eine Menge, die bei Weitem nicht ausreichte, um der erwartbaren Nachfrage nach einem derart beworbenen Aktionsprodukt gerecht zu werden.

Sowohl das HG Wien als auch das OLG Wien sahen darin ein unzulässiges Lockangebot und verurteilten A1 wegen wettbewerbswidrigen Handelns. 

Das Handelsgericht Wien sah die Irreführung insbesondere darin, dass die beklagte Partei ihre Werbung über einen längeren Zeitraum schaltete als Warenvorrat vorhanden war.

Das Oberlandesgericht Wien bewertete insbesondere die geringe Stückzahl von lediglich 45 iPhone 13 mini als unzureichend angesichts der zu erwartenden Nachfrage. Die angepriesenen Waren müssten – von zufälligen Lieferschwierigkeiten im Einzelfall – abgesehen – auch tatsächlich vorhanden und verfügbar sein. Die berechtigte Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers gehe dahin, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen dem üblichen Nachfrageverhalten entsprechenden Warenvorrat bereitzuhalten. Ein pauschaler Hinweis wie „Angebot solange der Vorrat reicht“ ändert an dieser Verpflichtung nichts. Die Beweis- und Behauptungslast dafür, warum das Angebot für den gewählten Zeitraum als ausreichend eingeschätzt wurde, liegt beim Unternehmer.

OLG Wien 30.01.2025, 4 R 122/24a

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang