A1 hatte unter seiner Marke „yesss!“ im Rahmen des „yesss! SUMMER SALE“ das iPhone 13 mini zu einem besonders günstigen Preis auf Instagram und Facebook beworben. Tatsächlich war das Angebot zum Zeitpunkt der mehrtägigen Schaltung bereits nicht mehr verfügbar. Beim Anklicken des Angebots wurde lediglich der Hinweis „ausverkauft“ angezeigt – stattdessen wurden den Konsument:innen andere Produkte zum Kauf angeboten. A1 hatte lediglich 45 Stück des iPhone 13 mini vorrätig, eine Menge, die bei Weitem nicht ausreichte, um der erwartbaren Nachfrage nach einem derart beworbenen Aktionsprodukt gerecht zu werden.
Sowohl das HG Wien als auch das OLG Wien sahen darin ein unzulässiges Lockangebot und verurteilten A1 wegen wettbewerbswidrigen Handelns.
Das Handelsgericht Wien sah die Irreführung insbesondere darin, dass die beklagte Partei ihre Werbung über einen längeren Zeitraum schaltete als Warenvorrat vorhanden war.
Das Oberlandesgericht Wien bewertete insbesondere die geringe Stückzahl von lediglich 45 iPhone 13 mini als unzureichend angesichts der zu erwartenden Nachfrage. Die angepriesenen Waren müssten – von zufälligen Lieferschwierigkeiten im Einzelfall – abgesehen – auch tatsächlich vorhanden und verfügbar sein. Die berechtigte Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers gehe dahin, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen dem üblichen Nachfrageverhalten entsprechenden Warenvorrat bereitzuhalten. Ein pauschaler Hinweis wie „Angebot solange der Vorrat reicht“ ändert an dieser Verpflichtung nichts. Die Beweis- und Behauptungslast dafür, warum das Angebot für den gewählten Zeitraum als ausreichend eingeschätzt wurde, liegt beim Unternehmer.
OLG Wien 30.01.2025, 4 R 122/24a
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, RA in Wien