Der Ausgangsfall ist ein typischer:
In der Datenbank des Wirtschaftsauskunftsdienstes Deltavista befand sich eine Eintragung über einen Konsumenten, wonach gegen diesen eine Forderung von
€ 100,00 außergerichtlich von einem Inkassobüro betrieben wird. Diese Forderung über einen "Unkostenbeitrag" für Abfallbeseitung stammt von einer Vorschreibung eines Überwachungsunternehmens von Müllplätzen. Der Konsument habe Müll neben den Containern abgelegt. Diese Forderung hatte der Konsument bereits im Vorfeld gegenüber dem betreibenden Inkassobüro bestritten und auch nicht bezahlt.
Als der Konsument für seinen Sohn einen Handy-Vertrag abschließen wollte, wurde der Vertragsabschluss mit der Begründung des negativen Eintrages in der Datenbank von Deltavista vom Provider abgelehnt.
Der VKI klagte nunmehr für den Konsumenten - im Auftrag des BMSK - gegen Deltavista auf Schadenersatz und siegte in zwei Instanzen.
Gerade Bonitätsdaten komme besondere Eingriffstiefe im Hinblick auf die Geheimhaltung zu und es sei erforderlich, die Aussagekraft und Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Damit dem Betroffenen die Möglichkeit der Weitergabe seiner Daten, die für ihn mit nicht zu unterschätzenden Konsequenzen verbunden sein könne, überhaupt bewusst werde und er in die Lage versetzt werde, Umstände vorzubringen, die gegen die Zulässigkeit der Datenweitergabe sprächen, müsse er die Information über die Verarbeitung erhalten. Daher sei der Beklagte gemäß § 24 DSG verpflichtet gewesen, den Betroffenen zu informieren. Da er dies unterließ steht dem Betroffenen Schadenersatz zu. Auch das Berufungsgericht sah einen Betrag von 750 Euro als angemessen an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.