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Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hofer KG (Hofer) wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Aufgrund der Beschwerde einer Konsumentin nahm der VKI eine von der Hofer KG (Hofer) lancierte Werbung mit Statt-Preisen unter die Lupe. Das Unternehmen warb mit einer hohen Preisermäßigung für eine Infrarotheizung, obwohl diese kurz zuvor ohne Hinweis auf einen Rabatt zum gleichen, niedrigen Preis erhältlich gewesen war. Zudem war der in der Werbung angegebene höhere Statt-Preis auch Monate zuvor überhaupt nie von Hofer verrechnet worden. Der VKI reichte im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Daraufhin schloss Hofer bereits im Vorfeld des Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI und verpflichtete sich zur Unterlassung. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Hofer bot im Jänner 2022 eine Infrarotheizung mit einem Preis von 249 Euro an. Im Online-Shop wurde blinkfangartig mit „-42 %“ geworben, darunter war der Statt-Preis mit „€ 429,00“ ausgewiesen und durchgestrichen. Deutlich weiter unten in der „Produktbeschreibung“ fand sich – eingebettet in einen längeren allgemeinen Text –  der Hinweis, dass es sich beim Statt-Preis um den „unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis lt. aktueller Hersteller-UVP-Preisliste“ handle. Beim UVP handelt es sich um den unverbindlichen Verkaufspreis.

Einer Statt-Preis-Werbeankündigung muss nach der Rechtsprechung eindeutig zu entnehmen sein, auf welche Preise zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Ohne deutliche Angabe einer anderen Bezugsgröße erwartet das Publikum, dass der Werbende einen Vergleich zu einem realen, zuvor von ihm selbst verlangten Preis zieht.

Der VKI brachte daher eine Klage wegen Irreführung ein. Hofer lenkte ein und schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtet sich Hofer, es zu unterlassen, mit einem erheblichen Rabatt von einem Statt-Preis zu werben, wenn der angeführte Statt-Preis nicht der zuletzt von Hofer selbst verlangte Verkaufspreis, sondern der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Listenpreis ist, ohne deutlich darauf hinzuweisen.

Auch ein zweiter Aspekt der Werbung wurde vom VKI beanstandet: Weder der Hersteller der Infrarotheizung noch der Betreiber des exklusiven Onlineshops des Herstellers verlangten für die Heizungen einen Preis, der annähernd dem UVP entsprach. Die Heizung wurde dort zu einem erheblich günstigeren Preis – etwa 279 Euro – angeboten. Auch sonst waren nach den Recherchen des VKI die Infrarotheizungen in den Monaten vor der Werbeankündigung im österreichischen Handel stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten UVP erhältlich.

Der Bezugspreis muss richtig sein. Der UVP wird von den Verbraucher:innen als realistischer Preis verstanden. Entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom UVP, liegt aus Sicht des VKI ein zur Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Dann darf mit dem UVP nicht als Statt-Preis geworben werden.

Der Vergleich wurde vor dem LG Wels am 17.5.2023 zu 1 Cg 28/22w abgeschlossen. Er ist rechtskräftig und lautet wie folgt: 

Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie gewähre auf bestimmte Waren einen erheblichen Rabatt, indem sie dem aktuellen Verkaufspreis dieser Ware einen erheblich höheren Statt-Preis gegenüberstellt, insbesondere durch Werbeangaben wie „EUR 249,00 statt EUR 429,00“,

a. wenn der angeführte Statt-Preis nicht der zuletzt von der beklagten Partei selbst verlangte Verkaufspreis, sondern der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Verkaufspreis ist, dies in der Werbung aber nicht oder nicht ausreichend deutlich erläutert wird;

b. wenn der Statt-Preis laut Werbung der beklagten Partei der unverbindlich empfohlene Verkaufspreis des Herstellers von Infrarotheizkörpern ist, der Hersteller oder ein dem Hersteller in dessen Verkauf zurechenbarer Dritter aber diesen Preis selbst nicht verlangt, sondern einen erheblich günstigeren, etwa EUR 279,00, und/oder die beworbenen Infrarotheizkörper in den letzten Monaten vor dem Zeitpunkt der Werbeankündigung im österreichischen Handel stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten Herstellerlistenpreis, insbesondere um EUR 259,00 erhältlich waren.“

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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