Zum Inhalt

Rückerstattungsanspruch für coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Im konkreten Fall wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten. Haben die Konsumenten in der folgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten, ist dieser Betrag vom rückzuerstattenden Betrag abzuziehen.

Im konkreten Fall war die Gültigkeit der Saisonkarten für den Zeitraum 12.10.2019 bis 3.5.2020 festgelegt und betrug daher 205 Tage. Wegen der COVID-19-Pandemie wurde am 16.3.2020 der Betrieb der zum Skiverbund Ski amadé gehörigen Seilbahn- und Liftanlagen eingestellt und in der Wintersaison 2019/2020 nicht wieder aufgenommen.

Die Nutzungsdauer wurde daher um 49 Tage verkürzt. Damit ergibt sich als Berechnung des Rückersatzes, dass die Saisonkarten an 49 von insgesamt 205 zugesicherten Betriebstagen nicht genutzt werden konnten, das sind 24 %. Die Konsumenten haben daher einen Anspruch auf Rückerstattung dieser 24% vom gezahlten Preis. Im Konkreten ergab das bei einer vierköpfigen Familie EUR 420,--.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass drei Familienmitglieder beim Kauf der Saisonkarten für die Wintersaison 2020/2021 einen „Corona-Bonus“ iHv insgesamt EUR 90,00 in Anspruch genommen haben. Diese Entschädigungsleistung in Form des reduzierten Kartenpreises für die neue Saisonkarte ist als „Teilzahlung“ auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch anzurechnen.

Den Konsumenten wurden hier daher insgesamt EUR 330,-- zugesprochen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 4.5.2021).

BG St. Johann i Pg 23.4.2021, 1 C 149/20w

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr.

Anmerkung: Der VKI führt derzeit einige Musterprozesse zu diesem Thema. Wir hoffen, dass die Liftbetreiber nunmehr einlenken und den Konsumentinnen und Konsumenten die anteiligen Kosten für die Schließungen der vergangenen Skisaison zurückerstatten. Der VKI stellt dazu kostenlose Musterbriefe zur Rückforderung zur Verfügung.

Musterbrief Rückforderung Skisaison 2019/20

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang