Zum Inhalt
Temu Vergleich
Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act (DSA) geklagt. Bild: gguy/adobe.stock.com

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Temu verpflichtet sich in diesem Vergleich dazu, die Funktionsweise ihrer Empfehlungssysteme (Algorithmen) und die dafür verwendeten Parameter transparent darzustellen. Verbraucher:innen müssen ebenso in klarer und verständlicher Sprache Informationen dazu bekommen, inwiefern sie die von Temu empfohlenen Inhalte beeinflussen können. Diese Informationen müssen über direkte Verlinkung von der Suchergebnisseite zugänglich sein und dürfen nicht irgendwo im Kleingedruckten versteckt werden. Die Online-Plattform ist zudem dazu verpflichtet, eine Wahlmöglichkeit anzubieten, sich von allen personalisierten Empfehlungen auf einmal abzumelden. 

Im Bereich des Minderjährigenschutzes hat sich Temu dazu verpflichtet, angemessene Kontrollmaßnahmen für gefährliche Gegenstände wie beispielsweise Messer einzuführen. Zukünftig wird es Minderjährigen nicht mehr möglich sein, solche Produkte auf Temu ohne Altersverifikation zu erwerben. Auch für die Ansicht und den Erwerb von Erotikartikeln sieht der Vergleich eine verpflichtende Altersverifikation vor. Der Vergleich kann von beiden Seiten nicht mehr angefochten werden.

Konkret hat sich Temu in diesem Vergleich dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in Österreich zu unterlassen, 

1.a.      (i)        nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu der über die URL https://www.temu.com/at abrufbaren Onlineplattform (oder, sollte die genannte URL geändert werden, auf der darunter abrufbaren Onlineplattform) die wichtigsten Parameter, die in ihrem Empfehlungssystem verwendet werden, sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigsten Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, in klarer und verständlicher Sprache zu beschreiben, etwa durch deutlichen Verweis samt direkter Verlinkung auf den Bereich des Transparenzcenters der beklagten Partei (derzeit abrufbar unter https://www.temu.com/transparency-center.html; oder einer dort eingerichteten Unterseite oder einer diese ersetzenden Seite), in dem die beklagte Partei in klarer und verständlicher Sprache weiterführend folgende Aspekte erklärt: 

(1) den allgemeinen Zweck, die Arten und die Funktionsweise der Empfehlungssysteme der beklagten Partei, 

(2) die wichtigsten Parameter, die in den Empfehlungssystemen der beklagten Partei für Empfehlungen an Verbraucher, insbesondere für Produkte, Werbeaktionen und Verbraucherbewertungen, verwendet werden, 

(3) die Gründe für die relative Bedeutung der wichtigsten Parameter für die Empfehlungsentscheidungen der beklagten Partei, 

(4) welche Parameter in Bezug auf Nutzerprofile und Online-Verhalten für die Empfehlungssysteme der beklagten Partei verwendet werden und 

(5) die Sortier- und Filteroptionen der beklagten Partei, mit denen Verbraucher die empfohlenen Inhalte verfeinern können;

(ii)       nicht auf der von ihr betriebenen und über die URL https://www.temu.com/at abrufbaren Onlineplattform (oder, sollte die genannte URL geändert werden, auf der darunter abrufbaren Onlineplattform), auf der Suchergebnisseite (sei es direkt oder in einem eigens aufrufbaren Seitenbereich) eine Verlinkung auf den Bereich des Transparenzcenters der beklagten Partei (derzeit abrufbar unter https://www.temu.com/transparency-center.html; oder einer dort eingerichteten Unterseite oder einer diese ersetzenden Seite), in dem die beklagte Partei die unter Punkt 1.a. (i) dieses Vergleichs genannten Aspekte erklärt, einzufügen.

(iii)     nicht auf der von ihr betriebenen und über die URL https://www.temu.com/at abrufbaren Onlineplattform (oder, sollte die genannte URL geändert werden, auf der darunter abrufbaren Onlineplattform), in einem Unterpunkt des Transparenzcenters der beklagten Partei (derzeit abrufbar unter https://www.temu.com/transparency-center.html; oder einer dort eingerichteten Unterseite oder einer diese ersetzenden Seite) unter weiterführender Verlinkung, Nutzern in klarer und verständlicher Sprache

(1) jeweils separate Wahlmöglichkeiten anzubieten, sich von personalisierten Empfehlungen, insbesondere Produktempfehlungen, Werbeempfehlungen und Empfehlungen von Anzeigenlisten abzumelden und 

(2) eine Wahlmöglichkeit anzubieten, sich von allen diesen personalisierten Empfehlungen auf einmal abzumelden.

1.b.      auf der von ihr betriebenen und über die URL https://www.temu.com/at abrufbaren Onlineplattform (oder, sollte die genannte URL geändert werden, auf der darunter abrufbaren Onlineplattform), 

(i)        Erotikartikel anzubieten, ohne Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen, die dem Risiko angemessen und verhältnismäßig sind, dass minderjährige Nutzer ohne Altersüberprüfung das Vorschaubild des Produkts sehen könnten;

(ii)       Bestellungen für Erotikartikel von einem Nutzer anzunehmen, ohne Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen, die dem Risiko angemessen und verhältnismäßig sind, dass minderjährige Nutzer das Produkt ohne Altersüberprüfung erwerben könnten; und

(iii)     Bestellungen für gefährliche Gegenstände von einem Nutzer anzunehmen, ohne Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen, die dem Risiko angemessen und verhältnismäßig sind, dass minderjährige Nutzer das Produkt ohne Altersüberprüfung erwerben könnten. Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich die folgenden, sofern diese auf der Plattform der beklagten Partei angeboten werden:

  • Gegenstände, die zum alltäglichen Gebrauch im Haus oder Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, wie zum Beispiel Küchenmesser, Brotmesser, Allzweck-Taschenmesser („Schweizermesser“), Jagdmesser („Hirschfänger“), Sensen, Hacken, Äxte, Beile, Fleischerhaken, Hackmesser und andere Messer und Werkzeuge mit einer Klingenlänge über 6 cm;
  • Abschussgeräte für Harpunen;
  • Nagelpistolen, Druckluftnagler; 
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile; 
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante (die aus Metall gefertigt sind);
  • Schwerter und Säbel (die aus Metall gefertigt sind);
  • Sägen, einschließlich tragbarer Akku- und Motorsägen, ausgenommen ungeschärfte Sägeblätter, Sägeblätter ohne Schneide und Sägevorrichtungen ohne Sägeblätter;
  • Bergsteigerpickel, Eisäxte und Eispickel; und
  • Pyrotechnische Gegenstände („Feuerwerk“).

Der VKI hat Temu eine Aufbrauchsfrist für die Verwendung der inkriminierten Geschäftspraktiken bis spätestens 31. März 2026 eingeräumt. 

Klagevertreter: RA Ing. Mag. Lukas A. WEBER, LL.M.

Handelsgericht Wien, 10 Cg 361/25m

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang