Tätigt eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes seines Unternehmens ein Geschäft zur Schaffung der Voraussetzungen dafür, so gilt er bei diesem Geschäft noch nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher (sog. Gründungsgeschäfte oder Vorbereitungsgeschäfte) (§ 1 Abs 3 KSchG).
Gründungsgeschäfte ermöglichen erst die Ingangsetzung des Unternehmensbetriebs (zB Verträge mit Lieferanten oder mit dem Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten). Nach der Aufnahme des Betriebs können aber keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden. Der Betrieb des Unternehmens ist aufgenommen, sobald der Unternehmer beginnt, die eigentlichen Unternehmensgeschäfte zu schließen und abzuwickeln, die unmittelbar der laufenden Verfolgung des Unternehmenszwecks dienen. Dazu zählen regelmäßig die Verträge mit Kunden über die Erbringung der unternehmerischen Leistung. Wirksam geschlossene Geschäfte, die unmittelbar den Unternehmenszweck umsetzen und die Erbringung der unternehmerischen Leistung zum Gegenstand haben, sind somit Geschäfte, die sich auf den laufenden Unternehmensbetrieb beziehen, und damit nicht mehr Vorbereitungsgeschäfte.
Im gegenständlichen Fall wurde mit einem Kunden ein Wärmelieferungsvertrag im Sommer vor Inbetriebnahme der Heizanlage im November abschlossen. Für das Gericht lag kein Gründungsgeschäft mehr vor, weil es sich hierbei bereits um ein eigentliches Unternehmensgeschäft handelte, das der laufenden Verfolgung des Unternehmenszweckes diente. Daher lag ein Verbrauchergeschäft vor und das KSchG fand Anwendung.
OGH 24.10.2011, 8 Ob 98/11m