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VW-Gebäude
Bild: Marcel-Paschertz / Shutterstock.com

Abgasskandal: Schadenersatz muss wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion darstellen

Der oberste Gerichtshof (OGH) hält in seinem Beschluss fest, dass bei der Bewertung des Schadenersatzanspruchs der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Der Schaden an sich kann sich aus der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt ergeben.

Im gegenständlichen Verfahren geht es um einen vom Abgasskandal betroffenen Audi A6, dieser wurde von der Klägerin um einen Kaufpreis von € 77.900 ,- am 23.03.2015 erworben, über ein Leasingunternehmen drittfinanziert und nach Ablauf des Leasings zum Restwert erworben. Die Klägerin begehrte von der Audi AG Schadenersatz. Die Klägerin hätte in Kenntnis des Skandals nur einen 30% verringerten Kaufpreis gezahlt.

Der OGH erachtete die Klage im Gegensatz zum Erst- und Berufungsgericht als schlüssig und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht.

Die Klägerin hat einen eigenen Schaden behauptet, der Grundlage eines Ersatzanspruches sein kann, da sie das Fahrzeug im eigenen Namen erworben hat und der Leasingvertrag erst nachträglich zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossen wurde.

Inhaltlich äußerte sich der OGH weiters dahingehend, dass unter der Voraussetzung, dass ein Schaden vorliegt, der zu bemessende Schadenersatz aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß darstellen muss. Der Schaden kann sich aus der  Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert aufgrund des Einbaus eines Emmissionskontrollsystems ergeben. Dies ist auch vom weiten Schadensbegriff des ABGB gedeckt.

 

OGH 27. Juni 2023, 8 Ob 22/22a

Klagsvertreter: Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwalt in Linz 

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