Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war.
Für die Selbsthilfe muss das gelindeste zielführende Mittel der Rechtsdurchsetzung gewählt werden. Stets ist zu beachten, dass vor dem Abschleppen zunächst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers anzustellen sind, wobei diese Pflicht nicht überspannt werden darf.
Im konkreten Fall wurde das Abschleppen eines Fahrzeuges, das auf einem fremden Kunden-/Lieferantenparkplatz abgestellt war, als nicht angemessen eingestuft, weil vor dem Abschleppen nicht versucht wurde, über die Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer herauszufinden. Das bloße Hinterlassen eines Zettels auf der Windschutzscheibe und das Umhören, ob jemand wisse, wem dieses Fahrzeug gehört, etwa beim Hausmeister und bei anderen Personen, reichen nicht aus.
Da die Selbsthilfe unzulässig war, fehlt es für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche an einer Grundlage.
OGH 20.12.2017, 10 Ob 34/17y