Die Klausel sieht vor, dass der Zinssatz der Anleihe sich an einem objektiven Parameter (10-Jahres-ISDAFIX-Swapsatz) orientiert und davon jeweils 0,75 Prozent abgezogen werden. Die Mindestverzinsung beträgt null Prozent. Bei der von der Bank praktizierten "absoluten Berechnung" kann es leicht zu einem Nullzinssatz kommen: Verringert sich beispielsweise der Parameter von 1 Prozent auf 0,5 Prozent und zieht man davon 0,75 Prozent ab, dann käme man sogar auf Minuszinsen. Gemäß den Bedingungen wäre die Anleihe dann mit null Prozent Zinsen zu verzinsen.
Bei einer "relativen Berechnung" würde die Änderung des Parameters - im Beispiel 50 Prozent - auf den Zinssatz der Anleihe übertragen. Dieser würde ebenfalls um 50 Prozent verringert und es könnte nie zu Null- oder Minuszinsen kommen.
Das Handelsgericht Wien geht nun davon aus, dass es Ziel eines Anlagekunden sei, jedenfalls einen Zinsertrag zu erzielen. Daher sei eine Zinsänderung auf Null im Ergebnis eine Leistungsänderung, die weder geringfügig noch sachlich gerechtfertigt sei. Die Zinsanpassungsklausel verstoße daher gegen § 879 Abs 3 ABGB und sei nichtig.