Durch das 2.COVID-19-Gesetz kommt es derzeit zu Änderungen bei der Zustellung von Briefen, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden verschickt werden (Art 27: § 26a Zustellgesetz):
Der Brief gilt als zugestellt, wenn er in der für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (dh Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) eingelegt oder an der Abgabestelle (zB Wohnung, Betriebsstätte, Sitz, Kanzlei, Arbeitsplatz) zurückgelassen wird.
Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Eine schriftliche Verständigung kann zB an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht werden. Eine mündliche Verständigung kann zB über eine allfällige Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre erfolgen oder indem vom Zusteller ein entsprechender Abstand zur betreffenden Person eingehalten wird. Eine Verletzung der Verständigungspflicht begründet einen Zustellmangel (s § 7 Zustellgesetz).
Dh eine Unterschrift des Empfängers bzw des Ersatzempfängers zur Dokumentation der Übernahme ist derzeit nicht notwendig.
Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Diese gesetzliche Änderung gilt gemäß § 26a Zustellgesetz solange die Fristen in der Justiz und in Verwaltungsverfahren unterbrochen sind. § 26a Zustellgesetz tritt mit Ablauf 31.12.2020 außer Kraft.
Die Verfahren in Zivilrechtssachen (Art 21) und in Verwaltungsverfahren (Art 16) sind derzeit die verfahrensrechtlichen Fristen grundsätzlich bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen - nach derzeitigem Stand - mit 1.5.2020 neu zu laufen. Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann jedoch ausnahmsweise und unter gewissen Voraussetzungen (zB zur Abwendung von erheblichen und unwiederbringlichen Schäden einer Verfahrenspartei) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die oben genannte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Ausgenommen von der Unterbrechung der Fristen sind aber Fristen nach dem Epidemiegesetz.