Zum Inhalt

Änderung bei Zustellung von RSa- und RSb-Briefen

Wegen der Coronavirus-Krise können derzeit RSa- und RSb-Briefe durch Hinterlassung im Briefkasten zugestellt werden. Der Empfänger ist bei Möglichkeit davon zu verständigen.

Durch das 2.COVID-19-Gesetz kommt es derzeit zu Änderungen bei der Zustellung von Briefen, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden verschickt werden (Art 27: § 26a Zustellgesetz):

Der Brief gilt als zugestellt, wenn er in der für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (dh Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) eingelegt oder an der Abgabestelle (zB Wohnung, Betriebsstätte, Sitz, Kanzlei, Arbeitsplatz) zurückgelassen wird.

Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Eine schriftliche Verständigung kann zB an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht werden. Eine mündliche Verständigung kann zB über eine allfällige Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre erfolgen oder indem vom Zusteller ein entsprechender Abstand zur betreffenden Person eingehalten wird. Eine Verletzung der Verständigungspflicht begründet einen Zustellmangel (s § 7 Zustellgesetz).
Dh eine Unterschrift des Empfängers bzw des Ersatzempfängers zur Dokumentation der Übernahme ist derzeit nicht notwendig.

Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Diese gesetzliche Änderung gilt gemäß § 26a Zustellgesetz solange die Fristen in der Justiz und in Verwaltungsverfahren unterbrochen sind. § 26a Zustellgesetz tritt mit Ablauf 31.12.2020 außer Kraft.

Die Verfahren in Zivilrechtssachen (Art 21) und in Verwaltungsverfahren (Art 16) sind derzeit die verfahrensrechtlichen Fristen grundsätzlich bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen - nach derzeitigem Stand - mit 1.5.2020 neu zu laufen. Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann jedoch ausnahmsweise und unter gewissen Voraussetzungen (zB zur Abwendung von erheblichen und unwiederbringlichen Schäden einer Verfahrenspartei) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die oben genannte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Ausgenommen von der Unterbrechung der Fristen sind aber Fristen nach dem Epidemiegesetz.

Das 2.COVID-19-Gesetz im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang