Zum Inhalt

Änderung der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung im Nationalrat beschlossen

Durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG; siehe 686 der Blg XXV.) werden die bisherigen Regelungen zur Einlagensicherung im Bankwesengesetz (BWG) geändert (fortan §§ 7 ff ESAEG). Ab 15.8.2015 haftet nicht mehr der Staat, sondern die Banken durch einen Einlagensicherungsfonds selbst.

Dieser soll schrittweise bis 2024 aufgefüllt werden (mind 0,8 % der Summe der gedeckten Einlagen). Die bei einer insolventen Bank liegenden erstattungsfähigen Einlagen (vor allem Sparbücher, Bausparverträge, Kontoguthaben, Festgeldanlagen) werden pro Person zusammengerechnet.

Neben dem Kapital sind auch die Zinsen darauf gesichert (innerhalb der Wertgrenze). Die Einlagensicherung beträgt weiterhin EUR 100.000,- pro Einleger. Für bestimmte Einlagen (zB aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien) gilt für 12 Monate ab Gutschrift eine erhöhte ersatzfähige Deckungssumme von max EUR 500.000,--. Die Ausbezahlung durch die Sicherungseinrichtung wird - schrittweise bis 2024 - auf 7 Arbeitstage verkürzt. Wurde bei einem Gemeinschaftskonto der Bank keine besondere Regelung für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt, sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Bzgl der Anlegerentschädigung (§§ 44 ff ESAEG) gilt weiterhin die Höchstgrenze von EUR 20.000,--. Die neuen Bestimmungen zur Anlegerentschädigung entsprechen weitgehend dem bisherigen Rechtstand.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang