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Änderung der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung im Nationalrat beschlossen

Durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG; siehe 686 der Blg XXV.) werden die bisherigen Regelungen zur Einlagensicherung im Bankwesengesetz (BWG) geändert (fortan §§ 7 ff ESAEG). Ab 15.8.2015 haftet nicht mehr der Staat, sondern die Banken durch einen Einlagensicherungsfonds selbst.

Dieser soll schrittweise bis 2024 aufgefüllt werden (mind 0,8 % der Summe der gedeckten Einlagen). Die bei einer insolventen Bank liegenden erstattungsfähigen Einlagen (vor allem Sparbücher, Bausparverträge, Kontoguthaben, Festgeldanlagen) werden pro Person zusammengerechnet.

Neben dem Kapital sind auch die Zinsen darauf gesichert (innerhalb der Wertgrenze). Die Einlagensicherung beträgt weiterhin EUR 100.000,- pro Einleger. Für bestimmte Einlagen (zB aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien) gilt für 12 Monate ab Gutschrift eine erhöhte ersatzfähige Deckungssumme von max EUR 500.000,--. Die Ausbezahlung durch die Sicherungseinrichtung wird - schrittweise bis 2024 - auf 7 Arbeitstage verkürzt. Wurde bei einem Gemeinschaftskonto der Bank keine besondere Regelung für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt, sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Bzgl der Anlegerentschädigung (§§ 44 ff ESAEG) gilt weiterhin die Höchstgrenze von EUR 20.000,--. Die neuen Bestimmungen zur Anlegerentschädigung entsprechen weitgehend dem bisherigen Rechtstand.

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