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Änderung der Vertragshauptpunkte über fingierte Zustimmung unzulässig

Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang in der Weise ändern kann, dass die Bank dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen 2 Monaten widerspricht. Für das Gericht ist diese Klausel unzulässig.

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark die Raiffeisenbank Graz-Straßgang. Die Klage war darauf gerichtet, dass diese Klausel, die auch von den anderen österreichischen Banken verwendet wird, unzulässig ist.

Für das Gericht benachteiligt die Klausel den Vertragspartner gröblich. Nach der Klausel steht es dem Kreditunternehmen jederzeit offen, uneingeschränkt in sämtliche Hauptleistungspflichten einzugreifen und den Kreditvertrag in jede Richtung hin beliebig mittels Zustimmungsfiktion zu ändern.

Eine solche Klausel, die die Zustimmung des Kunden fingiert, wenn sich dieser nicht binnen bestimmter Frist äußert, erscheint schon an und für sich bedenklich. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Änderung des gesamten Vertrages, insbesondere eine Änderung der Hauptpunkte des Vertrages auf diesem Weg als zulässig erachtet.

Weiters ist die Klausel intransparent. Welche Vertragspunkte und Kosten nun tatsächlich mittels Zustimmungsfiktion geändert werden könnten, wird dem Verbraucher nicht klar vor Augen geführt.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig.

Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
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LG für ZRS Graz 08.03.2012, 18 Cg 183/11y

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